Aktuelle Beiträge aus dem Pferderecht

zu ersetzende Behandlungskosten können Wert des Pferdes übersteigen – 12.04.2023

Created with Sketch.

Tiergefahr des Pferdes (Fluchtinstinkt) tritt hinter Tiergefahr des Hundes (Jagdtrieb) vollständig zurück

 

Ein Hund jagte ein 24-jähriges Pferd, das sich mit einem weiteren Pferd auf einer Weide befand, dermaßen, dass es über die Einzäunung sprang und sich dabei verletzte. Der Hund trieb das Pferd bis in die nächste Ortschaft. Das Pferd stürzte auf diesem Weg einige Male. Das Pferd wurde in einer Tierklink mehrfach erfolgreich operiert. Insgesamt sind Heilbehandlungskosten in Höhe von EUR 14.379,15 entstanden. Das Pferd selbst hatte als Beisteller einen Verkehrswert von EUR 300,00.

 

Die Tierhalterin des Hundes muss gemäß § 833 S. 1 BGB die vollen Heilbehandlungskosten ersetzen, urteilte das OLG Celle in Februar 2023 (Az.: 20 U 36/20). Die schweren Verletzungen des Pferdes beruhen auf der typischen Tiergefahr des Hundes (Jagdtrieb). Eine anspruchsmindernde Berücksichtigung der Tiergefahr des Pferdes (Fluchtinstinkt)  kommt nur dann in Betracht, wenn diese bei der Schadensentstehung adäquat mitursächlich geworden ist.  Die Verletzungen des Pferdes beruhen nicht auf Hundebissen, sondern darauf ,dass sich das Pferd auf seiner Flucht vor dem Hund durch mehrfache Stürze verletzt hat. In dem auf dem Fluchtinstinkt des Pferdes beruhenden Davonlaufen hat sich die typische Tiergefahr eines Pferdes als Fluchttier mitursächlich ausgewirkt und ist grundsätzlich auch zu berücksichtigen. Bei der nach § 254 BGB (Mitverschulden) gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile überwiegt die vom Hund ausgehende Tiergefahr gegenüber der dem Pferd zurechenbaren Tiergefahr derart erheblich, dass die Tiergefahr des Pferdes hinter der des Hundes zurücktritt und zu einem Entfallen der Mithaftung des Tierhalters des verletzten Pferdes führt. Der Hund hatte das Pferd über eine längere Strecke bis aus äußerste getrieben. Die Hetzjagd dauerte über einen längeren Zeitraum an. Das Pferd war somit allein aufgrund des treibenden Verhalten des Hundes in Panik versetzt worden, was die Flucht nicht nur veranlasst sondern auch aufrechterhalten und damit die Gefahr für das Pferd erheblich erhöht hat.

 

Hinsichtlich der zu erstattenden Kosten verwies das OLG Celle zurecht auf den Tierschutz.(Art. 20a GG, § 1 TierSchG). Bereits aus Tierschutzgesichtspunkten folgt, dass die aus der Heilbehandlung des Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig sind, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigern. Ausgehend von der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf und schmerzempfindliches Lebewesen verbietet sich bei der Schadensbemessung eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise. So können bei Tieren mit einem geringen materiellen Wert Behandlungskosten auch dann ersatzfähig sein, wenn sie ein Vielfaches dieses Wertes übersteigen. Für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze kommt es auch das Maß des Verschuldens des Schädigers, das individuelle Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem verletzten Tier, die Vertretbarkeit der aufgewendeten Heilbehandlungskosten aus tiermedizinischer Sicht, die Erfolgsaussichten der Behandlung, das Alter des Tieres und der vor dem schädigenden Ereignis vorliegende Gesundheitszustand des Tieres an.

Das OLG Celle stellte fest, dass sich das Pferd vor dem schädigenden Ereignis in einem guten Gesundheitszustand befunden habe und die veranlassten Heilbehandlungskosten aus tiermedizinischer Sicht deshalb vertretbar waren. Hinzu kam die sehr enge Bindung des Halters an das Pferd. Letztendlich wäre eine Euthanasierung tierschutzwidrig gewesen, da das Pferd mit guten Erfolgsaussichten therapiert werden konnte.

 

Die Hundehalterin musste folglich den gesamten Schaden tragen.

OLG Celle - 15.02.2023 - 20 U 36/20

 

Turnierpreisgelder als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt  21.03.2023 

Created with Sketch.

Abtretung von Preisgelder als Gegenleistung für Training, Pflege und Turniervorstellung eines Pferdes ist umsatzsteuerpflichtig

 

Ein Profi-Reiter schloss mit den Eigentümern der ihm zur Verfügung gestellten Pferde einen Vertrag ab, wonach die Eigentümer verpflichtet waren, die Kosten für Unterhalt, Turnierteilnahme, Transport, Hufschmied und Tierarzt zu bezahlen. Der Reiter bildete die Pferde aus, trainierte diese, sorgte für die Pflege und nahm regelmäßig an nationalen wie internationalen Reitturnieren statt. Als Gegenleistung für diese Dienstleistung ließ er sich die Hälfte aller gewonnen Preisgelder sowie aller Sachpreise von den Eigentümern abtreten. 

Das Finanzamt hat angenommen, dass die Turniererlöse Entgelt für erbrachte Dienstleistungen (Ausbildung, Training, Pflege, Turniervorstellung) seien und damit der Umsatzsteuer (derzeit 19%) unterliegen. Hiergegen hat der Reiter geklagt und in letzter Instanz vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) verloren.

 

Der EuGH führte aus, dass eine entgeltliche Dienstleistung im Sinne von Art. 2 I lit.c der Mehrwertsteuerrichtlinie dann erbracht wird, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für eine dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet. Dies ist immer dann der Fall, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.

 

Bei der Dienstleistung des Reiters handelte es sich um eine einheitliche Leistung, die aus Unterbringung, Training und Turnierteilnahme der Pferde besteht. Die von den Eigentümer zu zahlenden Auslagen für Unterhalt, Turnierteilnahme, Transport, Hufschmied und Tierarzt sollten lediglich den Aufwand des Reiters decken und stellen keine Gegenleistung für die Ausbildung, das Training und die Turnierteilnahme dar. Die Abtretung der Preisgelder im Voraus stellt jedoch eine Vergütung für diese Dienstleistungen dar. Die Abtretung stand nicht in einem Zusammenhang mit einem bestimmten Turnierergebnis und war damit unabhängig davon, ob sie bei einem bestimmten Turnier zum Gewinn von Preisgelder führte oder nicht. Die Dienstleistungen des Reiters wären ohne die vorherige Abtretung der Preisgelder nicht erfolgt.

 

Unterbringung, Training und Turniervorstellungen von Pferden stellen eine einheitliche Leistung des Reiters und damit eine entgeltliche Dienstleistung im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie dar, wenn die Eigentümer der Pferde diese Dienstleistung durch die hälftige Abtretung  des ihnen bei einer erfolgreichen Turnierteilnahme ihrer Pferde zustehenden Anspruchs auf die gewonnen Preisgelder vergüten. Damit ist für diese Leistung auch eine Umsatzsteuer zu vergüten und an das Finanzamt abzuführen.

 

EuGH 09.02.2023 – C -713/21 

 

„Pferd für den Spitzensport“ – 08.04.2022 

Created with Sketch.

 Anpreisung ist keine Beschaffenheitsvereinbarung 

 

Die Anpreisung eines Pferdes durch den Verkäufer mit besonderen sportlichen Perspektiven – „Pferd für den Spitzensport“ – stellt nach Urteil des OLG Frankfurt am Main keine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Der Verkäufer wolle damit keine Gewähr dafür übernehmen, dass sich diese sportlichen Perspektiven realisieren. Es liegt in der Natur der Sache, dass Entwicklungsprognosen bei einem lebenden Tier unsicher und letztendlich spekulativ sind. Ohne ausdrückliche (vertraglichen) Absprachen übernimmt der Verkäufer keine Gewähr hierfür. 

In dem vom OLG Frankfurt zu entscheidenden Fall wurde ein Hengst  in einem Verkaufsvideo als Dressurpferd mit überragenden sportlichen Perspektiven dargestellt und auf Platzierungen der Klasse M verwiesen. Der Verkäufer teilte der Käuferin mit, dass es sich um ein Pferd für den Spitzensport handele. Diese kaufte das Pferd für EUR 65.000,00 – kurze Zeit nach dem Kauf zeigte das Pferd erhebliche Rittigkeitsmängel und Anlehnungsprobleme. Die Käuferin wollte vom Vertrag zurücktreten.

Eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Rittigkeit oder der Geeignetheit für eine bestimmte Turnierklasse müssen die Parteien eines Pferdekaufvertrags ausdrücklich treffen. Eine Beschaffenheitsvereinbarung setzt voraus,  dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung kann noch nicht aus Anpreisungen aus Verkaufsanzeigen und Verkaufsvideos geschlossen werden. 

 

OLG Frankfurt am Main - 6 U 127/20 – Urteil vom 14.09.2021

 

 Sturz durch Reiterfehler – 17.01.2022 

Created with Sketch.

 Keine Haftung des Pferdehalters für Reiterfehler 

 

So urteilte jüngst das Oberlandesgericht Oldenburg. Eine Reiterin war vom Pferd gestürzt, nachdem dieses angaloppiert war, und zog sich ein Schädel-Hirn-Trauma sowie andere Verletzungen zu. Bei der Reiterin handelte es sich offensichtlich um eine Reitanfängerin, die erst wenige Reitstunden genommen hatte. Diese hatte  unbeabsichtigt und aus einer Unsicherheit heraus mit den Knien am Sattel geklemmt und das Pferd in den Galopp getrieben. Das Pferd ist ohne zu bocken vom Trab in den Galopp gefallen. Es ist dabei auch nicht durchgegangen. Die Reiterin konnte sich dennoch nicht halten und stürzte vom Pferd.

 

Das Oberlandesgericht Oldenburg versagte ihr einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegenüber dem Pferdehalter. Wenn ein Pferd genau das macht, was die Reiterin ihm – wenn auch unbeabsichtigt – befiehlt, handelt es sich nicht um die Realisierung einer typischen Tiergefahr im Sinne des § 833 S. 1 BGB. Eine typische Tiergefahr im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann anzunehmen, wenn sich ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten des Tieres verwirklicht, z.B. Bocken, Steigen oder Durchgehen. Reagiert das Pferd anders als beabsichtigt auf die uU fehlerhafte menschliche Steuerung, verwirklicht sich gerade nicht die typische Tiergefahr.

 

Dieses Urteil wird viele Pferdehalter aufatmen lassen, denn es stellt klar, dass Reiter für Stürze, die aus ihren eigenen Fehlern im Sattel resultieren, auch selbst verantwortlich sind. 

 

OLG Oldenburg 2 U 106/21 – Urteil vom 19.10.2021.

 

Der offene Pferdeanhänger auf dem Turnierparkplatz - 09.04.2021

Created with Sketch.

Wie weit reicht die Verkehrssicherungspflicht von Pferdehaltern und Turnierveranstaltern?

Mit dieser Frage hatten sich spätestens seit dem 13.01.2017 Pferdehalter und Turnierveranstalter auseinanderzusetzen. Doch was war passiert? Ein dreijähriges Kind besuchte mit seinen Eltern und weiteren Bekannten im Jahr 2011 ein Reitturnier. Das Kind gelangte unbemerkt auf den Parkplatz der Turnierteilnehmer und kletterte in einen dort abgestellten Pferdeanhänger zu den darin befindlichen Pferden. Ein Pferd trat das Kind und verletzte dieses schwer. Die Eltern nahmen sowohl die Pferdehalterin als auch den Turnierveranstalter für den ihrem Kind entstandenen Schaden in Anspruch.

 

Es kommen gleich vier mögliche Verantwortliche in Betracht, die für den Schaden, den das Kind erlitten hat, grundsätzlich haften: die Pferdehalterin aus der Tierhalterhaftung sowie ggf. aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, die Turnierreiterin und der Turnierveranstalter ebenfalls ggf. wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht sowie die Eltern aus der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht.

 

Das erstinstanzlich befasste Landgericht hatte 2017 eine Verantwortlichkeit der Eltern zu 2/3 sowie der Pferdehalterin zu 1/3 angenommen, das in der Berufungsinstanz zuständige Oberlandesgericht hatte die Verantwortlichkeit der Eltern bei nur 1/3 und das der Pferdehalterin zu 2/3 gesehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 19.01.2021 nun endgültig entschieden: die Eltern sind alleine für den Schaden ihres Kindes verantwortlich. Weder die Pferdehalterin noch der Turnierveranstalter haften wegen Verschuldens. Auch die Reiterin, die mit dem Pferd der Halterin am Turnier teilgenommen hatte, trifft keine Verantwortlichkeit.

 

Der BGH hat eine Haftung der Pferdehalterin, der Reiterin und des Turnierveranstalters aus § 823 Abs.1 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht abgelehnt. Die Rampe sowie die seitliche Tür am Hänger durften geöffnet sein, die darin befindlichen Pferde mussten nicht ständig beaufsichtigt werden. Der Turnierveranstalter war nicht verpflichtet, den Anhängerparkplatz mit einer Aufsichtsperson zu versehen.

 

Zwar ist der Tierhalter, der Pferde hält, für deren sichere Unterbringung verantwortlich. Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Gefahrenbereich der Tiere für Kinder zugänglich ist. Allerdings darf sich der Verkehrssicherungspflichtige in gewissem Umfang darauf verlassen, dass die für ein Kind Verantwortlichen ein Mindestmaß an sorgfältiger Beaufsichtigung wahrnehmen. Dieses Vertrauen, das der Verkehrssicherungspflichtige in die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht durch die Eltern oder sonstige Aufsichtspflichtige setzen kann, wirkt zurück auf seine Sicherungspflichten. Art und Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmen sich nicht nur nach der Intensität der Gefahr, sondern auch nach der Sicherungserwartung des Verkehrs. Werden Gefahren für Kinder durch die gebotene Beaufsichtigung von den Eltern neutralisiert, reduzieren sich entsprechend auch die Sicherungserwartungen an den Verkehrssicherungspflichtigen, der auf eine solche Beaufsichtigung vertrauen darf. Sowohl die Pferdehalterin als auch der Turnierveranstalter durften sich darauf verlassen, dass Kleinkinder so beaufsichtigt werden, dass sie nicht in den Pferdeanhänger gelangen können.

 

Ein Kleinkind hätte bei einem Reitturnier so beaufsichtigt werden müssen, dass es nicht aus dem Blick gelassen wird und ggf. sofort an die Hand genommen werden kann. Wird eine Beaufsichtigung von Kleinkindern nicht lückenlos durchgeführt, handelt es sich grundsätzlich um ein Aufsichtsversagen  der Eltern bzw. der aufsichtspflichtigen Personen. 

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts mussten weder die Pferdehalterin noch der Turnierveranstalter durch eine Aufsicht sicherstellen, dass sich auch ältere Kinder nicht unbeaufsichtigt dem Pferdeanhänger nähern. Beide durften davon ausgehen, dass sich Kinder, die noch kein ausreichendes Gefahren- und Verantwortungsbewusstsein haben, nicht unbefugt und ohne gehörige Aufsicht in den Bereich der abgestellten Pferdeanhänger begeben und diese sogar betreten. Die damit verbundenen Gefahren waren auch für die Besucher des Reitturniers offensichtlich. Daher hätten Aufsichtspersonen Kindern ohne ausreichendes Gefahren- oder Verantwortungsbewusstsein keinen Freiraum gewähren dürfen, der es ihnen ermöglich hätte, in einen Pferdeanhänger zu gelangen.

 

Die Pferdehalterin trifft zwar grundsätzlich die Gefährdungshaftung als Tierhalterin nach § 833 BGB. Sie haftet mit den Eltern als sog. Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis der Gesamtschuldner war sie jedoch von den Eltern des verletzten Kindes von der Haftung freizustellen nach § 840 Abs.3 BGB. Ist neben dem Tierhalter ein Dritter für den Schaden, verantwortlich, so haftet der Dritte im Verhältnis der Gesamtschuldner allein.

 

Somit dürfen Pferdehalter, Turnierreiter und Veranstalter aufatmen. Sie trifft ohne besondere Umstände keine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht durch eine besondere Beaufsichtigung der Pferdeanhänger und Transporter. Eltern und sonstige Aufsichtspflichtige haben dagegen ihrer Verantwortung für die von Ihnen zu beaufsichtigen Kindern sorgfältig nachzukommen.

BGH VI ZR 210/18 - Urteil vom 19.01.2021

 

Kein Zurückbehaltungsrecht am Equidenpass - 24.02.2021

Created with Sketch.

Equidenpass ist Personalausweis des Pferdes

Es kommt regelmäßig vor, dass Verkäufer, Stallbesitzer oder sogar Bereiter den Equidenpass eines Pferdes einbehalten wegen offener Forderungen gegenüber dem Pferdeeigentümer. Entweder wurde der Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt, es sind Stallmieten offen oder es gibt Forderungen aus dem Berittvertrag. Die Gläubiger berufen sich häufig auf ein Zurückbehaltungsrecht und möchten den Equidenpass erst nach der vollständigen Begleichung ihrer Forderung herausgeben. So auch im Fall des OLG Stuttgart: Die Eigentümerin des Pferdes übergab dieses samt Equidenpass an den Beklagten. Dieser sollte das Pferd für sie verkaufen. Zu diesem Zweck stellte der Beklagte das Pferd in seinem Stall ein, trainierte es und stellte es auf Turnieren vor. Im Verlauf kam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien, so dass die Klägerin und Pferdeeigentümerin ihr Pferd aus dem Stall des Beklagten abholte und selbst verkaufte. Der Beklagte verweigerte die Herausgabe des Equidenpasses und verlangte Schadensersatz von der Klägerin. Deshalb machte er ein Zurückbehaltungsrecht an dem Equidenpass geltend.

 

Das OLG Stuttgart verneinte ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten und gab der Herausgabeklage statt. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung bewertete das Gericht als einen Vertrag sui generis (atypischen Vertrag) mit Elementen eines Verwahrungs-, eines Dienst-, eines Makler-, eines Kommissions- bzw. eines Geschäftsbesorgungsvertrags. Der Herausgabeanspruch folgt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses aus § 675 Abs. 1 BGB i.V.m. mit § 667 Alt. 1 BGB, da es bezüglich des Equidenpasses schwerpunktmäßig auf die vom Beklagten vorzunehmende Geschäftsbesorgung bzgl. des erstrebten Verkaufs des Pferdes, zu dessen Vornahme das Pferd samt Equidenpass an den Beklagten übergeben wurde, ankommt.

 

Nach § 44c Satz 1 VierhVerkV darf ein Tierhalter einen Einhufer in seinen Bestand nur mit einem gültigen Euqidenpass übernehmen. Der Beklagte hat den Equidenpass zur Ausführung seines Auftrags, das Pferd unterzubringen, zu versorgen und zwecks Verkaufsbemühungen auch zu transportieren. Sobald dieses Vertragsverhältnis jedoch beendet wird, ist das zur Ausführung des Auftrags Erhaltene – hier also der Equidenpass – herauszugeben. 
 

Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB verneinte das OLG Stuttgart. Ein Zurückbehaltungsrecht gewährt dem Schuldner das Recht, die von ihm geschuldete Leistung zu verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. Ein Zurückbehaltungsrecht am Equidenpass scheitert nach Auffassung des OLG Stuttgart jedoch daran, dass dieser sich nach seiner Eigenart und Rechtsnatur nicht als Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts eignet. Bei einem Equidenpass ist zu berücksichtigen, dass dieser als europäische Tierzuchtbeschei-nigung ein Identifikationsdokument für das Pferd ist, der vielfältige Funktionen hat und stets mit dem Pferd zu führen ist. Der Equidenpass gibt als Urkunde mit öffentlich-rechtlicher Zweckbestimmung insbesondere Auskunft über die persön-lichen Daten des Pferdes. Der Equidenpass hat sofort und stets zur Verfügung zu stehen. Nach § 44c Satz 1 VierhVerkV darf ein Tierhalter einen Einhufer in seinen Bestand nur mit einem gültigen Euqidenpass übernehmen, andernfalls macht er sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig, § 46 Abs. 1 Ziff. 24 ViehVerKV. Der Equidenpass ist quasi der Personalausweis des Pferdes. Ohne diesen Pass ist ein Pferd in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht mehr als verkehrsfähig anzusehen. 

Vor diesem Hintergrund kommt dem Pferdeeigentümer zu Lebzeiten des Tieres auch das Besitzrecht am Equidenpass zu. Ein vom Pferd losgelöstes Recht an der Urkunde – auch ein Zurückbehaltungs-recht – kann nicht begründet werden.

 

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2017 – 7 U 155/16

 

Die gleiche Auffassung vertritt das OLG Hamm:

OLG Hamm, Urteil vom 08.04.2015 – 5 W 42/15

OLG Hamm, Urteil vom 16.04.2015 – 5 U 99/14

 

Kissing Spines-Befund als Mangel - 09.11.2020

Created with Sketch.

Kissing-Spines ohne Krankheitssymptome sind kein  Mangel

Der Bundesgerichtshof hat ein Grundsatzurteil zur Frage der Mangelhaftigkeit eines Reitpferdes getroffen (BGH VIII ZR 315/18 Urteil vom 27.05.2020), das jeder Pferdekäufer und -verkäufer kennen sollte. 

Die Käuferin hatte auf einer Auktion ein fünfjähriges Reitpferd erworben, das künftig als Reit- und Turnierpferd eingesetzt werden sollte. Innerhalb eines Jahres nach dem Kauf zeigte das Pferd erhebliche Rittigkeitsmängel (Widersetzlichkeit, Bocken). Dieses Verhalten führt die Klägerin auf verengte Dornfortsätze der Wirbelsäule („Kissing Spines“) zurück. Das Pferd weist Veränderungen der Dornfortsätze der Brustwirbelsäule auf, die nach Maßgabe des Röntgenleitfadens 2007 in die Röntgenklasse III bis IV einzustufen sind. Die Veränderungen haben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit  bereits am Tag des Kaufes vorgelegen. Bei den Röntgenbefunden konnte jedoch keine klinische Relevanz festgestellt werden.

 

Das OLG Oldenburg hat der Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises stattgegeben. Dieses Urteil wurde vom BGH nun aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.

 

Der BGH verneint nach den bisherigen Feststellungen in der Beweisaufnahme einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB des Pferdes und stellt fest, dass ein Reitpferd auch dann nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB mangelhaft ist, wenn es sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd nicht eignet. Der Verkäufer eines Pferdes hat bei Fehlen einer Beschaffenheitsvereinbarung lediglich dafür einzustehen, dass das Pferd bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird und folglich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre. 

 

Die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes ist für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd nicht schon dann beeinträchtigt, wenn aufgrund von Abweichungen von der physiologischen Norm eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Pferd zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen. Es gehört nicht zur üblichen Beschaffenheit eines Pferdes, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen Idealnorm entspricht. Bei Pferden handelt es sich um Lebewesen, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die mit individuellen Anlagen ausgestattet und deshalb mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind. Der Käufer eines Pferdes kann nicht erwarten, dass er auch ohne Beschaffenheitsvereinbarung ein Pferd mit idealen Anlagen erhält, sondern muss im Regelfall damit rechnen, dass es in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist. Die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Pferdes sind für Lebewesen typisch und stellen keinen vertragswidrigen Zustand dar. Der Verkäufer eines Pferdes haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustandes.

 

Diese gilt auch für ein vom Idealzustand abweichendes Verhalten des Pferdes. Rittigkeits-probleme sind für sich gesehen keine Abweichung von der vertraglichen Sollbeschaffenheit und stellen folglich keinen Mangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 BGB dar.

 

Der BGH betont, dass ein nicht mit Krankheitserscheinungen verbundener Kissing Spines-Befund grundsätzlich nicht vertragswidrig ist, sofern nicht bereits die Sicherheit oder die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Pferd aufgrund der Kissing Spines alsbald erkranken wird und es folglich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre. Anders ist dies nur zu beurteilen, wenn es sich um ein pathologisches Kissing Spines-Syndrom handelt, bei dem also Krankheitserscheinungen zu verzeichnen sind. Klinische Erscheinungen eines Kissing Spines-Befundes können Lahmheit, krankhafte Störungen des Bewegungsapparats oder offensichtliche Schmerzen sein. 

 

Nach Auffassung des BGH sind jedoch Rittigkeitsprobleme durch Widersetzlichkeit nicht als klinische Symptomatik zu beurteilen. Widersetzlichkeiten bzw. Rittigkeitsmängel ohne besondere Beschaffenheitsvereinbarung (z.B. Anfängerpferd) stellen in der Regel keine gewährleistungspflichtige Abweichung von der Sollbeschaffenheit eines Reitpferdes dar und sind folglich nicht als Mangel anzusehen. Bestimmte Formen der Widersetzlichkeit sind Ausdruck des natürlichen Verhaltensmusters des Pferdes als Fluchttier. Rittigkeitsprobleme können ferner Ausdruck einer unzureichenden Verständigung zwischen Reiter und Pferd  sein. Entspricht die Rittigkeit nicht den Vorstellungen des Reiters, realisiert sich für den Käufer grundsätzlich lediglich der Umstand, dass es sich bei dem Pferd um ein Lebewesen handelt, das mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet ist. Der Käufer eines Pferdes kann nicht erwarten, dass er ohne besondere Beschaffenheitsvereinbarung ein Tier mit idealen Anlagen erhält, mit dem er gänzlich unproblematischen Umgang pflegen und von ihm erhoffte Ausbildungsfortschritte und Turniererfolge tatsächlich realisieren kann. 

 

Der BGH betont ferner, dass der Sachmangel auch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sowie zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 446 S.1 BGB) bei der Übergabe des Pferdes an die Klägerin vorgelegen haben muss.

 

Da das OLG nicht festgestellt hatte, ob das Pferd aufgrund der Kissing Spines auch Krankheitserscheinungen hatte, wurde der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. 

 

Darlegungs- und Beweislast eines Mangels des Pferdes beim Verbrauchsgüterkauf - 18.09.2020

Created with Sketch.

Darlegungs- und Beweislast eines Mangels beim Verbrauchsgüterkauf

Das Landgericht Frankfurt hatte Gelegenheit, die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) und des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Vermutungswirkung eines Mangels im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs bei einem Pferdekaufvertrag anzuwenden und auf die Frage der Mangelhaftigkeit eines Pferdes zu übertragen.

 

Die Käuferin hat für ihre Tochter in einem Ausbildungs- und Handelsstall ein braves und zuverlässiges Dressurpferd gekauft. Die durchgeführte tierärztliche Ankaufsuntersuchung war ohne besonderen Befund. Bereits zwei Tage nach dem Kauf zeigte sich ein entzündetes Auge, wenige Wochen später deutliche Verhaltensauffälligkeiten (gezieltes Austreten, Widersetzlichkeit beim Anbinden, Schreckhaftigkeit, Nervosität). Eine fünf Monate später durchgeführte tierärztliche Untersuchung ergab eine schwerwiegende Augenerkrankung. Die Käuferin forderte den Verkäufer vergeblich zur Nachbesserung auf und erklärte dann den Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie forderte die Rücknahme des Pferdes Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises, aller entstandenen Aufwendungen für die Unterhaltung des Pferdes sowie die Tierarztkosten. 

 

Das LG Frankfurt gab der Käuferin recht.

 

Zunächst stellte das Gericht einen Verbrauchsgüterkauf fest. Ein solcher liegt immer vor bei einem Kaufvertrag über eine bewegliche Sache (z.B. Pferd) zwischen einem Unternehmer (gewerblich handelnd) und einem Verbraucher (privat handelnd), § 474 Abs. 1 BGB. 

Das gekaufte Pferd war mangelbehaftet bei Gefahrübergang (§ 446 BGB), also bei Übergabe an die Käufer. Zeigt sich bei einem Verbrauchsgüterkauf innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, dass diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist, § 477 BGB.

 

Nach der aktuellen Rechtsprechung von BGH und EuGH muss der Verbraucher nur das Vorliegen eines innerhalb von 6 Monaten seit Übergabe der Sache aufgetretenen Mangels beweisen, nicht jedoch den Grund für die Mangelhaftigkeit. Der Verkäufer muss stattdessen beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe der Kaufsache noch nicht vorlag, sondern Grund oder Ursprung in einem nach der Übergabe eingetretenen Umstand hat.

Zu Gunsten des Käufers greift die Vermutung, dass ein Mangel des Pferdes, der sich innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang zeigt, bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. 

 

Die Käufer des Pferdes konnten die Augenerkrankung und die damit in Verbindung stehenden Verhaltensauffälligkeiten, die innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf aufgetreten sind, beweisen. Der Verkäufer hätte nun nachweisen müssen, dass diese Mängel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden waren oder dass sie ihren Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs hatten und dem Verkäufer deshalb nicht zuzurechnen sind. Nur dann ist die Vermutungswirkung des § 477 BGB beseitigt. Es muss der volle Gegenbeweis angetreten werden. Dies ist den Verkäufern im vorliegenden Fall nicht gelungen.

 

Ferner stellte das Gericht fest, dass die Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang mit der Art der Sache oder des Mangels nicht unvereinbar ist. Der Vortrag, dass eine Augenentzündung jederzeit nach der Übergabe des Pferdes hätte eintreten können, genügt deshalb nicht, um die Vermutungswirkung des § 477 BGB zu beseitigen. Ein Sachmangel, der typischerweise jederzeit nach Übergabe eintreten kann und für sich genommen keinen hinreichend wahrscheinlichen Rückschluss auf sein Vorliegen bei Gefahrübergang zulässt, begründet die Unvereinbarkeit nicht. Selbst wenn das Pferd vor der Übergabe keine Krankheitssymptome gezeigt hat, lässt dies die Vermutungswirkung nicht entfallen. 

 

Wichtig ist, dass der Verkäufer zunächst vom Käufer zur Nachbesserung aufgefordert wird, § 323 Abs. 1 BGB. Für eine Fristsetzung im Sinne der §§ 323 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB ist es ausreichend, wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher und umgehender Leistung oder durch vergleichbarer Formulierungen deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraumes oder eines bestimmten Endtermins bedarf es nicht. 

 

Letztendlich war auch der vertraglich vorgesehene Gewährleistungsausschluss bei einem Verbrauchsgüterkauf nach § 309 Nr. 8 BGB unwirksam. Die Käufer konnten in diesem Fall wirksam ihr Rücktrittsrecht ausüben.

 

FAZIT:

Für gewerbliche Pferdeverkäufer wird es zunehmend schwierig, sich gegen Mängel des Pferdes abzusichern, die innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe des Pferdes auftreten. Häufig dürfte der von ihnen geforderte Beweis, dass der Mangel bei Gefahrübergang nicht vorgelegen habe, nicht zu führen sein, zumal die Verkäufer in der Regel keine Kenntnis vom Vorhandensein des Mangels haben dürften.

Auch vertraglich formulierte Gewährleistungsausschlüsse helfen in der Regel nicht weiter, da diese nach den strengen Regeln des AGB-Rechts häufig unwirksam sind.

Private Käufer sind hingegen deutlich besser geschützt vor versteckten Mängeln des Pferdes, die auch im Rahmen einer Ankaufsuntersuchung verborgen bleiben.



Landgericht Frankfurt 05.04.2018 – 32 O 95/17  

Unmöglichkeit der Nachlieferung beim Pferdekauf - 18.05.2020

Created with Sketch.

Unmöglichkeit der Nachlieferung beim Pferdekauf

 

Ist das gekaufte Pferd mangelhaft, möchten die meisten Käufer sofort vom Kaufvertrag zurücktreten und verlangen den Kaufpreis zurück. Hierbei wird gerne übersehen, dass der Rücktritt vom Kaufvertrag zunächst nach § 323 Abs. 1 BGB voraussetzt, dass dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wird. Erst wenn der Verkäufer dem Nacherfüllungsverlangen nicht nachkommt, ist der Rücktritt vom Kaufvertrag möglich.

Dies bedeutet, dass dem Verkäufer eines mangelhaften Pferdes zunächst eine Frist zu setzen ist, den Mangel zu beseitigen. Eine solche Nacherfüllung kann zum einen in einer tierärztlichen Behandlung bestehen, sofern es sich um einen heilbaren gesundheitlichen Mangel handelt, oder um eine Nachlieferung in Form der Lieferung eines mangelfreien Pferdes, dass die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit/ Merkmale aufweist. 

 

Das OLG Köln hat sich nunmehr mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei einem Kauf gebrauchter Sachen überhaupt eine Austauschbarkeit gegeben ist und welche Besonderheiten beim Kauf eines Tieres zu beachten sind.

 

Das gekaufte Pferd war aufgrund gesundheitlicher Mängel nicht mehr als Reitpferd, auch nicht als Freizeitpferd geeignet. Es lag insgesamt ein Sachmangel in Form der Ungeeignetheit für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB) vor ebenso eine Ungeeignetheit für die gewöhnliche Verwendung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB). Dieser Sachmangel lag auch bereist zum Zeitpunkt des Kaufes und der Übergabe des Pferdes (Gefahrübergang) vor. 

 

Das OLG Köln verneinte in diesem Fall die Erforderlichkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung und sprach den Klägern zu, direkt vom Kaufvertrag zurücktreten zu dürfen. Eine Nachfristsetzung sei gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB wegen der besonderen Umstände der Kaufentscheidung entbehrlich gewesen. Das Pferd sei aufgrund eines persönlichen Eindrucks von dem Tier erworben worden. Damit handele es sich um eine so genannte konkrete Stückschuld, bei der eine Ersatzlieferung nicht möglich sei. Beim Kauf gebrauchter Sachen entspreche die Austauschbarkeit generell nicht dem Willen der Vertragsparteien, weil die Auswahlentscheidung des Käufers auf einem Gesamteindruck beruhe, der gewöhnlich erst bei einer persönlichen Besichtigung gewonnen werde. Bei Kauf eines nach Besichtigung ausgewählten Tiers komme die vor Vertragsschluss begründete emotionale Beziehung zwischen Käufer und Tier als Besonderheit hinzu. Das Pferd sei speziell von den Käufern ausgesucht worden. Es sei nach dem Willen der Käufer nicht durch ein anderes Pferd ersetzbar.

Die fehlende Austauschbarkeit entspreche im streitgegenständlichen Fall auch dem Willen des Verkäufers, da dieser nur dies eine Pferd besessen hatte und aus dessen Sicht deshalb eine Ersatzlieferung nicht in Betracht kam.

 

FAZIT

Das Urteil des OLG Köln dürfte richtungsweisend für die Frage sein, inwieweit ein Pferdeverkäufer zur Nacherfüllung nicht nur verpflichtet sondern auch berechtigt ist. Gerade gewerbliche Pferdeverkäufer berufen sich bei der Mangelhaftigkeit eines Pferdes gerne auf die häufig nicht gesetzte Frist zur Nacherfüllung und bieten die Lieferung eines anderen bzgl. Alter und Ausbildungsstand vergleichbaren Pferdes an. Insbesondere wenn das gekaufte und sich später als mangelhaft erweisende Pferd vor dem Kauf Probe geritten wurde und sich die Käufer gerade wegen der Charaktereigenschaften für das Pferd entschieden hatten, eben weil „die Chemie zwischen Käufer und Pferd stimmte“, werden sich die Käufer künftig nicht mehr auf eine Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung eines anderen Pferdes einlassen müssen.

Anders sieht es aus, wenn der Mangel des gekauften Pferdes z.B. durch eine tierärztliche Behandlung geheilt werden kann. In solchen Fällen müssen sich die Käufer zunächst auf Nacherfüllung berufen, bevor sie vom Kaufvertrag zurücktreten können.

Es bleibt abzuwarten, ob sich der Bundesgerichtshof (BGH) zumindest im Fall von Tieren als Kaufsache der Rechtsprechung des OLG Köln anschließt. Der BGH nimmt bis dato grundsätzlich auch beim Stückkauf eine Nachlieferung an, wenn die Kaufsache durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann.

Oberlandesgericht Köln 23.08.2017 – 16 U 68/17