Pferderecht von A-Z

- Die fettgedruckten Begriffe in den Texten verweisen auf erklärte Fachbegriffe - 

A

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Ankaufsuntersuchung „TÜV“

Arglist/ arglistige Täuschung/ arglistiges Verschweigen

Aufklärungspflichten des Verkäufers

Aufwendungsersatz

Auktion/ Auktionskauf

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Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB)

AGB sind Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die eine Vertragspartei (im Pferdekaufrecht in der Regel der Verkäufer) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt, vgl. § 305 BGB.

Vertragsbedingungen sind Regelungen, die den Vertragsinhalt gestalten. Häufig werden gesetzliche Regelungen abbedungen (z.B. Gewährleistungsfristen verkürzt, Gewährleistungsrechte ausgeschlossen, etc.). 

AGB sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, § 307 Abs. 1 BGB. Ferner müssen AGB transparent und verständlich sein. Auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot kann zu einer Unwirksamkeit der AGB führen. In den §§ 308 und 309 BGB sind Kataloge unwirksamer AGB aufgezählt.

Es gibt eine sehr große Fülle an Rechtsprechung zu einzelnen AGB. Deshalb ist es sehr wichtig zu prüfen, ob die vom Verwender gewählten AGB wirksam sind.  Eine Vielzahl von Verträgen und Vertragsmustern enthalten unwirksame Vertragsbedingungen. Sollte sich also das gekaufte Pferd als mangelhaft erweisen, sollte man sich nicht von Vertragsbedingungen davon abhalten lassen, seine Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.

  

Ankaufsuntersuchung (AKU/ „TÜV“)

Die AKU ist ein vom Tierarzt erstelltes Gutachten über den Gesundheitszustand des Pferdes. Sowohl Käufer als auch Verkäufer oder beide gemeinsam können den Tierarzt mit einer AKU beauftragen. Der Tierarzt hat die Aufgabe, dem Auftraggeber ein umfassendes Bild über den Gesundheitszustand des Pferdes zu vermitteln. Über Art und Umfang des Gutachtens entscheidet der Auftraggeber. 

In der Praxis unterscheidet man zwischen einer kleinen und einer großen AKU. Die kleine AKU umfasst eine klinische Untersuchung des Pferdes sowohl im Ruhezustand als auch in der Bewegung. Davor hat der Tierarzt die medizinische Vorgeschichte des Pferdes bzgl. vorhergehender Behandlungen und Erkrankungen durch Einsicht in den Equidenpass und durch Befragung des Eigentümers zu erheben. Bei einer großen AKU erfolgt zusätzlich eine röntgenologische Untersuchung (Minimum waren 12 Standardbilder: Strahlbeine beider Vordergliedmaßen, beide Sprunggelenke und alle vier Zehen im seitlichen Strahlgang. Der neue Röntgenleitfaden 2018 sieht 18 Standardaufnahmen vor). Auch hier kann der Auftrag erweitert werden z.B. durch eine röntgenologische Untersuchung des Rückens und der Kniegelenke. Ferner können eine endoskopische Untersuchung, eine Ultraschall- und eine Blutuntersuchung festgelegt werden. 

Sowohl bei kleiner als auch bei der großen AKU hat der Tierarzt die erhobenen Befunde zu dokumentieren, zu bewerten und zu erläutern. Es empfiehlt sich ein Untersuchungsprotokoll zu fertigen und zu unterzeichnen.

Käufer und Verkäufer sollten vorher schriftlich festlegen, wer die Kosten der AKU trägt. Auch ist es möglich, die Kostentragung von einem bestimmten Ergebnis der AKU abhängig zu machen.

Die AKU ist in zweifacher Hinsicht wichtig. Zum einen kann sich der Käufer nur durch die AKU absichern, ein möglichst genaues und vollständiges Bild vom Gesundheitszustand des Pferdes zu erhalten. Gerade beim Pferdekauf zwischen Privatleuten wird die Gewährleistung gerne vertraglich ausgeschlossen. Hier ist es wichtig, vorher zu wissen, ob und welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen das Pferd hat. Ferner kann mit dem Untersuchungsbericht der AKU der Gesundheitszustand des Pferdes zum Zeitpunkt des Kaufes schriftlich fixiert und als Beschaffenheitsvereinbarung in den Kaufvertrag aufgenommen werden.

Der Tierarzt haftet für eine fehlerhafte Untersuchung und eines daraus resultierenden fehlerhaften Untersuchungsergebnisses gegenüber dem Auftraggeber und dritten Personen, die in den Schutzbereich des Kaufgutachtens einbezogen werden. Dies gilt in erster Linie für den Käufer, wenn er den Tierarzt nicht selbst mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt hat.

Aus rechtlicher Sicht kann immer nur zur Durchführung einer AKU geraten werden. Wird auf diese verzichtet, wird am falschen Ende gespart.

  

Arglist/ arglistige Täuschung/ arglistiges Verschweigen

Das Verschweigen einer Tatsache oder von mehreren Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung da, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht  besteht. Entscheidend ist, ob der Vertragspartner nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise eine Aufklärung erwartend durfte. Es besteht keine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entscheidung des Vertragspartners  von Bedeutung sein können. Ungünstige Eigenschaften des Vertragsgegenstandes brauchen grundsätzlich nicht ungefragt offengelegt zu werden. Eine Aufklärungspflicht setzt voraus, dass ein Informationsgefälle zu Lasten einer Vertragspartei besteht.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Vorschrift des § 444 BGB, wonach vertragliche Vereinbarungen über einen Gewährleistungsausschluss nicht zum Tragen kommen, wenn der Verkäufer den Mangel des Pferdes arglistig verschwiegen hat. Verschweigen des Mangels kann sowohl durch aktives Tun (z.B. Verneinung des Mangels auf eine Frage hin) als auch durch Unterlassen eines Hinweises auf den vorhandenen Mangel erfolgen. Ebenso fallen irreführende Angaben über einen vorhandenen Mangel hierunter. Arglist setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel kennt oder für möglich hält.

Arglist ist ausgeschlossen bei fahrlässiger Unkenntnis. Auch wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen von Tatsachen hätte aufdrängen müssen, die einen Mangel begründen, genügt dies für Arglist nicht.

Die Hürde für ein arglistiges Verkäuferverhalten ist somit recht hoch.

  

Aufklärungspflicht des Verkäufers

Dem Verkäufer obliegt eine Nebenpflicht in Form von Belehrung, Warnung und Offenbarung gegenüber dem Käufer. Eine Aufklärungspflicht besteht, wenn der Käufer über bestimmte Umstände des Pferdes (z.B. Vorerkrankungen, verladefromm, schmiedefromm, geländegängig, etc.) erkundigt. 

Insbesondere die Frage des Käufers nach früheren tierärztlichen Behandlungen des Pferdes führen zu einer Aufklärungspflicht, so z.B. über sämtliche Operationen, die an dem Pferd in der Vergangenheit bereits vorgenommen wurden.

Eine Aufklärungspflicht des Verkäufers besteht hinsichtlich aller Umstände, die Zweifel am Gesundheitszustand des Pferdes aufkommen lassen können, wenn der Käufer betont hat, dass er nur Interesse an einem absolut gesunden Pferd hat. Hier geht die Aufklärungspflicht des Verkäufers sehr weit.

Ebenso ist eine Aufklärungspflicht anzunehmen bei Verhaltensauffälligkeiten, die eine besondere Gefährlichkeit des Pferdes mit sich bringen (z.B. Steigen, fehlende Beherrschbarkeit, etc.) Hierunter fallen nicht jedoch die mit dem Wesen eines Pferdes üblicherweise verbundenen Wesenszüge. So ist es nicht unüblich, dass sich Pferde einmal erschrecken.

Die Rechtsprechung hat außerdem eine Aufklärungspflicht des Verkäufers bejaht, wenn andernfalls der Vertragszweck vereitelt wird. Wird z.B. ein Reitpferd gekauft und ist das Pferd nicht als Reitpferd geeignet, muss der Verkäufer hierüber aufklären. Ebenso bei dem Kauf eines Springpferdes, das in der Vergangenheit auf Turnieren regelmäßig versagt hat. 

 

Aufwendungsersatz

Eine Aufwendung ist die freiwillige Aufopferung von Vermögenswerten im Interesse eines anderen. Ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen kann sich aus Vertrag oder einer auf Rechtsgeschäft beruhenden Pflicht ergeben.

So kann z.B. ein Käufer einer mangelhaften Sache vom Verkäufer vergebliche Aufwendungen (z.B. die Anschaffung von Zubehör) ersetzt verlangen, wenn er die Sache zurückgibt oder nicht bestimmungsgemäß verwenden kann. Der Aufwendungsersatzanspruch in diesem Fall ergibt sich aus § 284 BGB. 

Ferner gibt es einen Aufwendungsersatz nach § 347 Abs. 2 Satz 2 BGB für notwendige Verwendungen im Falle eines Rücktritts vom Vertrag. Notwendige Verwendungen sind die Aufwendungen, die zur Erhaltung oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des zurückgegebenen Gegenstands erforderlich sind. Dies umfasst u.a. die gewöhnlichen Erhaltungskosten. Bei einem Pferd fallen die Kosten für die Unterhaltung (Unterstellung, Fütterung, Pflege, Bewegen, Tierarzt, Hufschmied etc.) hierunter.  

Letztendlich sind Aufwendungsersatzansprüche bei der Geschäftsführung ohne Auftrag  nach §§ 683, 670 BGB gegeben. Bei der Geschäftsführung ohne Auftrag führt jemand ein Geschäft für einen anderen, ohne von ihm beauftragt oder sonst dazu berechtigt zu sein, § 677 BGB. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn in einem Notfall der Tierarzt vom Stallbesitzer zum Pferd gerufen wird, weil der Eigentümer nicht erreichbar ist.

  

Auktion/ Auktionskauf

Bei den Auktionen der Zuchtverbände handelt es sich in der Regel um öffentliche Versteigerungen nach §§ 383 Abs. 3 Satz 1, 312g Abs. 2 Ziff. 10, 474 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Es gibt zwei rechtliche Modelle von Auktionen. Die eine Variante besteht darin, dass der Versteigerer (hier der Zuchtverband) als Vertreter des Einlieferers (Eigentümer des Pferdes) handelt. Der Kaufvertrag kommt folglich zwischen Einlieferer und Ersteigerer zustande. Der Versteigerer handelt in fremden Namen auf fremde Rechnung (im Namen und auf Rechnung des Einlieferers). Die zweite Variante besteht darin, dass der veranstaltende Verband als Kommissionär des Einlieferers handelt, d.h. im eigenen Namen auf fremde Rechnung. Der Kaufvertrag kommt zwischen veranstaltenden Verband und dem Ersteigerer zustande.

Welche der beiden Varianten vorliegt, ergibt sich aus den Auktionsbedingungen, die vor dem Bieten auf jeden Fall sorgfältig durchgelesen werden sollten, allein schon aufgrund der weitgehenden Gewährleistungsausschlüsse und der Zusatzkosten, die zu dem Zuschlagsbetrag hinzu kommen. 

Zu beachten ist außerdem § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die verbraucherschützenden Regelungen nicht für gebrauchte Sachen gelten, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.

B

Beritt

Beschaffenheit des Pferdes

Besitz/ Besitzer

Beweislast

Beweislastumkehr

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Beritt

Beim Beritt eines Pferdes handelt sich um eine Dienstleistung nach § 611 BGB. Es kommt somit ein Dienstvertrag zwischen dem Bereiter (Auftragnehmer) und dem Besitzer des Pferdes, der den Beritt in Auftrag gibt (Auftraggeber) zustande. Der Auftragnehmer hat die vereinbarte Dienstleistung (Beritt des Pferdes) zu erbringen, der Auftraggeber hat die hierfür vereinbarte Vergütung zu bezahlen.

 

Beschaffenheit des Pferdes

Ein im Kaufrecht zentraler Begriff ist die Beschaffenheit der Kaufsache, im Pferderecht also die Beschaffenheit des Pferdes. Eine Sache ist nur dann mangelfrei, wenn sie der Sollbeschaffenheit entspricht. 

Die Beschaffenheit umfasst alle Faktoren, die dem Pferd selbst anhaften (neu/ gebraucht, Alter, Abstammung, Größe, Ausbildungsstand, Gesundheitszustand, etc.) Ferner gehören zur Beschaffenheit auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung  Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben.

Die Parteien eines Kaufvertrags können eine Beschaffenheit vereinbaren, die die Kaufsache (das Pferd) aufweisen soll. Die vereinbarte Beschaffenheit ist dann alleine maßgeblich für die Frage, ob das Pferd mangelhaft ist oder nicht. Ein Pferd ist nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB nur dann mangelfrei, wenn es bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.

Sofern die Parteien des Kaufvertrags keine Beschaffenheit des Pferdes vereinbart haben, muss sich das Pferd für die nach dem Kaufvertrag vorausgesetzte Verwendung eignen. Wenn auch keine bestimmte Verwendung des Pferdes (z.B. als Reitpferd) dem Kaufvertrag zugrunde liegt muss sich das Pferd für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Pferden üblich sind und die der Käufer nach Art des Pferdes erwarten kann, § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Aufgrund der strengen Gewährleistungsregeln für Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, möchten die meisten Verkäufer von Pferden inzwischen jegliche Beschaffenheitsvereinbarung vertraglich ausschließen. Dies ist insbesondere hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Pferdes kritisch. Käufer eines Pferdes sollten deshalb bei einem Kaufvertrag darauf achten, dass nicht jede Beschaffenheitsvereinbarung ausgeschlossen ist und zumindest bezüglich des Gesundheitszustandes eine Beschaffenheitsvereinbarung in den Kaufvertrag aufgenommen wird z.B. durch Inbezugnahme des Ergebnisses der Ankaufsuntersuchung.

Es gibt inzwischen eine große Anzahl von Gerichtsurteilen, die sich mit der (vereinbarten) Beschaffenheit von Pferden beschäftigen. Hauptsächlich geht es dabei um die Gesundheit des Pferdes, die Rittigkeit sowie Verhaltensauffälligkeiten.

  

Besitz/ Besitzer

Besitz ist die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache, § 854 Abs. 1 BGB. Es handelt sich um ein tatsächliches Verhältnis. Besitzer ist also derjenige, der die Herrschaftsmacht über das Pferd hat. Das kann neben dem Reiter auch der Stallbesitzer sein oder eine dritte Person, der man das Pferd überlassen hat (z.B. im Rahmen eines Leasings, einer Zurverfügungstellung etc.). Die Reitbeteiligung dürfte in der Regel nur Besitzdiener sein, d.h. sie übt den Besitz für den eigentlichen Besitzer im Rahmen eines Weisungsverhältnisses aus. Wenn die Reitbeteiligung komplett weisungsfrei ist, kann auch sie Besitzer sein.

Wichtig ist die Abgrenzung zum Eigentum/ Eigentümer. Hierzu ein Beispiel:

Wenn ein Pferd in einem Stall zum Beritt untergestellt wird, ist der Bereiter Besitzer des Pferdes. Über das Pferd verfügen (z.B. das Pferd in einen anderen Stall stellen, verkaufen, etc.) darf aber dennoch nur der Eigentümer, dem das Pferd gehört. Dieser hat aber u.U. keinen Besitz, da er keine tatsächliche Gewalt über das Pferd ausübt.

  

Beweislast

In einem Rechtstreit vor den Zivilgerichten (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, BGH für Zivilsachen) muss derjenige der einen Anspruch einklagt, alle Tatsachen darlegen und beweisen, die seinen Anspruch begründen. Wenn z.B. ein Käufer vom Verkäufer das Pferd aufgrund des Kaufvertrags herausverlangt, muss der Käufer vor Gericht beweisen, dass ein Kaufvertrag zwischen ihm und dem Verkäufer zustande gekommen ist und er seine Pflichten aus dem Kaufvertrag erfüllt hat. Wenn ein Bereiter die Zahlung des Beritts einklagt, muss er vor Gericht darlegen und beweisen, dass ein Vertrag über den Beritt mit dem Anspruchsgegner zustande gekommen ist, welcher Inhalt der Berittvertrag hat (an wie vielen Tagen pro Woche ist das Pferd zu bereiten, an welchen Tagen, werden auch andere Leistungen (z.B. longieren) geschuldet, etc.) und wann und wie er seine Verpflichtung aus dem Vertrag erfüllt hat. Also an welchen Tagen zu welcher Uhrzeit wurde das Pferd vereinbarungsgemäß beritten.

In bestimmten Fällen legt das Gesetz eine sog. Beweislastumkehr fest. Die für das Pferderecht wichtigste Beweislastumkehr findet sich in § 477 BGB und betrifft das mangelhafte Pferd im Verbrauchsgüterkauf.

  

Beweislastumkehr

Beweislastumkehr meint tatsächlich die Umkehr der Beweislast. Nicht der Anspruchsinhaber muss eine Tatsache, die seinen Anspruch begründet, beweisen, sondern der Gegner muss beweisen, dass ein Anspruch nicht gegeben ist. 

Die für das Pferderecht wichtigste gesetzliche Beweislastumkehr ist in § 477 BGB verankert. Danach gilt im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs die Annahme, dass ein Mangel, der sich innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf zeigt, bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Der Verkäufer des Pferdes muss nun darlegen und beweisen, dass das Pferd zum Zeitpunkt des Kaufes mangelfrei war. 

Ein weiteres wichtiges Beispiel für eine Beweislastumkehr findet sich im Bereich der Tierarzthaftung. In diesem Fall wurde die Beweislastumkehr von der Rechtsprechung entwickelt, sie ist also nicht im Gesetz normiert. So gilt nach der Rechtsprechung im Bereich der Tierarzthaftung auch die in der Arzthaftung (Humanmedizin) anerkannte Beweislastumkehr für den Kausalzusammenhang (Ursachenzusammenhang) zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden bei einem groben Behandlungsfehler.

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Darlegungslast

Doping

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Darlegungslast

Darlegungslast bedeutet im Rahmen eines Gerichtsprozesses diejenigen Tatsachen zu erklären und offenzulegen, die den geltend gemachten Anspruch begründen bzw. ihn zu Fall bringen. Ein Kläger muss seinen Anspruch begründen, indem er diejenigen Tatsachen vorträgt und damit dem Gericht darlegt, aus denen sich sein Anspruch ergibt. Der Beklagte muss wiederum alle Tatsachen dem Gericht darlegen, aus denen sich ergibt, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht.

Die Darlegungslast ist eng mit der Beweislast verknüpft.

 

Doping

Doping bedeutet die Anwendung von unerlaubten Mitteln zur Steigerung der sportlichen Leistung. Im Reitsport ist zwischen Doping und unerlaubter Medikation zu unterscheiden. Beim Doping ist davon auszugehen, dass das gesunde Pferd ein Mittel zur Leistungssteigerung erhält, die vorhandene Leistungsfähigkeit soll also verändert, in der Regel verbessert werden.

Bei der unerlaubten Medikation wird ein krankes Pferd behandelt und durch die Behandlung wird die Leistungsfähigkeit wieder hergestellt. Außerhalb des Wettkampfes ist eine Medikation selbstverständlich erlaubt. Schließlich ist es die Pflicht eines jeden Besitzers/ Reiters dem kranken Pferd zu helfen und ihm eine Behandlung zukommen zu lassen, das seine Krankheit nach Möglichkeit beseitigt.

Sowohl Doping als auch unerlaubte Medikation sind als Leistungsbeeinflussung im Wettkampf verboten. Die Unterscheidung im Regelwerk wird auch durch ein unterschiedliches Strafmaß im Falle von Verstößen gegen das ADMR-Regelwerk wiedergespiegelt.

Die FN hat Anti-Doping- und Medikamentenkontrollregeln (ADMR) erlassen. Diese enthalten auch eine Liste der im Wettkampf verbotenen Substanzen und Methoden, sowie eine weitere Liste von im Wettkampf und im Training verbotener Substanzen und Methoden. Ferner gibt es definierte Ausnahmen von Substanzen, die nicht unter verbotenes Doping oder Medikation fallen.

Das Dopingverbot findet seine Grundlage im Tierschutzgesetz. Der Tierschutz erfordert, die Gesundheit des Pferdes zu erhalten und jegliche gesundheitlichen Risiken zu vermeiden. Doping stellt jedoch ein erhebliches gesundheitliches Risiko für das Pferd da und erhöht zudem das Risiko eines Unfalls. Insbesondere Aufputsch- und Beruhigungsmittel können zu unkontrollierbaren Wirkungen führen und die Fähigkeit des Pferdes zur Selbstkontrolle gänzlich aufheben.

Doping spielt nicht nur im Wettkampf und Training eine Rolle sondern leider auch beim Pferdekauf. Nicht selten werden Pferde mit Medikamenten wieder reitbar gemacht, werden Lahmheiten unterdrückt, Verhaltensauffälligkeiten vertuscht. Die bewusste Täuschung des Käufers kann in den meisten Fällen mangels rechtzeitiger Blutprobe nicht nachgewiesen werden. Häufig treten die ersten Auffälligkeiten erst auf, nachdem das verabreichte Mittel im Körper des Pferdes abgebaut ist. Schon allein deshalb ist es zu empfehlen, im Rahmen einer Ankaufsuntersuchung auf einer Blutprobe zu bestehen. 

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Eigentum/ Eigentümer

Eigentumsübertragung

Einstellervertrag (Pferdepensionsvertrag)

Equidenpass ("Pferdepass")

Erwartungen des Pferdekäufers

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Eigentum/ Eigentümer

Der Eigentümer eines Pferdes kann, soweit nicht das Gesetz (bei Pferden insbesondere das Tierschutzgesetz) oder Rechte Dritte entgegenstehen, mit dem Pferd nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.

Im Allgemeinsprachlichen wird häufig der Begriff Besitzer für den Eigentümer verwendet. Die Rechtsstellung des Eigentümers ist jedoch deutlich stärker als die des Besitzers

Zur Abgrenzung Eigentümer/ Besitzer ein Beispiel:

Wenn ein Pferd in einem Stall zum Beritt untergestellt wird, ist der Bereiter Besitzer des Pferdes. Über das Pferd verfügen (z.B. das Pferd in einen anderen Stall stellen, verkaufen, etc.) darf aber dennoch nur der Eigentümer, dem das Pferd gehört. Dieser hat aber u.U. keinen Besitz, da er keine tatsächliche Gewalt über das Pferd ausübt.

  

Eigentumsübertragung

Bei einem Kaufvertrag ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer das Eigentum an der Sache zu verschaffen, d.h. das Eigentum muss übertragen werden. Wie diese Übertragung von statten geht, regeln die §§ 929 ff. BGB. Erforderlich für die Eigentumsübertragung ist die Einigung der Parteien (hier Käufer und Verkäufer) darüber, dass das Eigentum an der Sache (an dem Pferd) übergehen soll. Ferner muss der bisherige Eigentümer dem Erwerber die Sache (das Pferd) übergeben. Sofern der Käufer bereits im Besitz des Pferdes ist, weil er dies ggf. schon zur Probe mitgenommen hatte, genügt die Einigung über den Eigentumsübergang. Ferner sind Fälle denkbar, dass das Pferd zunächst weiter im Besitz des bisherigen Eigentümers verbleiben soll. Dies wäre z.B. der Fall, wenn das Pferd in einem Ausbildungsstall erworben wird und dort zur weiteren Ausbildung verbleiben soll. Dann genügt die Vereinbarung eines Vertrags über den Beritt/ die weitere Ausbildung des Pferdes anstelle der Übergabe. Außerdem kann es vorkommen, dass ein Dritter im Besitz des Pferdes ist. Dann erwirbt der neue Eigentümer einen Herausgabeanspruch gegenüber dem Dritten von dem bisherigen Eigentümer. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der bisherige Eigentümer das Pferd in einem Stall zum Beritt untergestellt hat und das Pferd dann an den neuen Eigentümer verkauft. Dieser kann vom Bereiter die Herausgabe des Pferdes verlangen.

Letztendlich ist es auch möglich Eigentum zu erwerben, wenn der Veräußerer selbst nicht Eigentümer des Pferdes ist und auch über dieses rechtlich nicht verfügen darf. Einen sog. Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten setzt jedoch voraus, dass der Erwerber gutgläubig ist, d.h. zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs nicht wusste das der Veräußerer nicht der Eigentümer des Pferdes ist und dieses auch nicht veräußern durfte.

 

Einstellervertrag (Pferdepensionsvertrag)

Bei einem Einstellervertrag/ Pferdepensionsvertrag geht es um die Überlassung einer Pferdebox zur Einstellung des Pferdes, um die Fütterung und Pflege. Diese verschiedenen Punkte enthalten verschiedene vertragstypische Elemente, z.B.  des Mietvertrags, ggf. des Kaufvertrags sowie des Dienstvertrags.  Er ist als ein typengemischter Vertrag anzusehen, so dass zu ermitteln ist in welchem Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt, so dass dann diejenigen gesetzlichen Regelungen des Schwerpunktbereichs auf den gesamten Vertrag anzuwenden sind.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Einstellervertrag, der neben der Unterstellung des Pferdes auch dessen Fütterung und Pflege betrifft, bisher als Dienstvertrag (§ 611 BGB) qualifiziert. Einige Oberlandesgerichte haben stattdessen den Pferdepensionsvertrag als entgeltlichen Verwahrungsvertrag (§688 BGB) angesehen. Die Entscheidung, ob ein Dienstvertrag oder ein Verwahrungsvertrag anzunehmen ist, hat Bedeutung dafür, welche Regelungen (z.B. Kündigungsfristen) zur Anwendung gelangen. Bei einem Verwahrungsvertrag kann nach § 695 BGB die Sache (hier das Pferd) jederzeit herausverlangt werden, auch wenn für die Aufbewahrung eine bestimmte Zeit vereinbart worden ist. Mit anderen Worten bei einem Verwahrungsvertrag muss gar keine Kündigungsfrist eingehalten werden, während beim Dienstvertrag die Kündigungsfristen des § 621 BGB zur Anwendung gelangen.

Der BGH betont, dass der Pferdepensionsvertrag zumindest dann einheitlich als Dienstvertrag zu qualifizieren ist, wenn weitere Dienstleistungen wie Beritt, Ausbildung, Turniervorstellung vereinbart sind. Die Anwendung von Verwahrungsrecht scheidet dann aus.

Auch in seinem jüngsten Urteil hat der BGH die Frage, ob der Einstellervertrag/ Pferdepensionsvertrag als Verwahrungsvertrag oder als Dienstvertrag zu qualifizieren ist, nicht entschieden. Der BGH hat es jedoch für zulässig angesehen, eine vertragliche Kündigungsfrist von acht Wochen zum Monatsende zu vereinbaren. Diese Frist sei auch dann wirksam, wenn es sich um einen Verwahrungsvertrag hält. Die gesetzlichen Regelungen stehen vertraglichen Kündigungsfristen grundsätzlich nicht entgegen. Der BGH betont, dass solche Kündigungsfristen dem berechtigten Bedürfnis des Stallbetreibers Rechnung tragen, hinsichtlich des für die Pflege und Fütterung erforderlichen Personal- und Sachaufwands auch in Bezug auf die Wiederbelegung der Einstellplätze Planungssicherheit zu haben.

 

Equidenpass („Pferdepass“)

Der Equidenpass („Pferdepass“) ist Identifikationsdokument für Pferde inklusive Zuchtbescheinigung, der viele Funktionen zu erfüllen hat und stets mit dem Pferd zu führen ist. Der Equidenpass ist so zu sagen der Personalausweis des Pferdes und damit eine Urkunde mit öffentlich-rechtlicher Zweckbestimmung. Er gibt insbesondere Auskunft über die persönlichen Daten des Pferdes. Der Equidenpass muss sofort und stets zur Verfügung stehen. Geregelt ist der Equidenpass in der Viehverkehrsverordnung.

Gemäß § 44c Satz 1 VierhVerkV darf ein Tierhalter einen Einhufer in seinen Bestand nur mit einem gültigen Euqidenpass übernehmen, andernfalls macht er sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig, § 46 Abs. 1 Ziff. 24 ViehVerKV.

Ohne Equidenpass ist ein Pferd in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht mehr als verkehrsfähig anzusehen.

Dem Pferdeeigentümer kommt zu Lebzeiten des Tieres auch das automatische Besitzrecht an dem Equidenpass zu. Ein vom Pferd losgelöstes Recht an der Urkunde (z.B. ein Zurückbehaltungsrecht) kann am Euqidenpass nicht begründet werden.

  

Erwartungen des Pferdekäufers

Sofern die Parteien des Kaufvertrags keine Beschaffenheit des Pferdes vereinbart haben und dem Kaufvertrag auch keine bestimmte Verwendung des Pferdes (z.B. als Reitpferd) zugrunde liegt muss sich das Pferd für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Pferden üblich sind und die der Käufer nach Art des Pferdes erwarten kann, § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Bei der Frage, was der Käufer erwarten kann, ist an eine objektiv berechtigte Erwartung anzuknüpfen und nicht an seine subjektiven Vorstellungen. Der Pferdekäufer darf in der Regel eine gewöhnliche Abweichung von der Idealnorm eines Pferdes erwarten, so wie sie bei dem gekauften Pferd in dessen Altersgruppe und Preiskategorie üblich sind. Die Erwartung des Käufers wird enttäuscht, wenn das Pferd eine ungewöhnliche Abweichung von der Idealnorm aufweist.

F

Fälligkeit

Fristsetzung 

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Fälligkeit

Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger vom Schuldner die Leistung verlangen kann. Es genügt also nicht, einen Anspruch zu haben. Dieser muss auch fällig sein. So kann z.B. im Rahmen eines Kaufvertrags vereinbart werden, wann der Kaufpreis zu bezahlen ist. Der Anspruch auf die Kaufpreiszahlung entsteht mit Abschluss des Kaufvertrags. Die Kaufpreiszahlung kann dennoch erst zum vereinbarten Zeitpunkt verlangt werden und dieser kann durchaus zeitlich später liegen. 

Beispiel: Das Pferd wird per Kaufvertrag am 1. März verkauft, der Kaufpreis soll jedoch erst am 1. April gezahlt werden. Der Anspruch auf die Kaufpreiszahlung entsteht in dem Beispiel mit Abschluss des Kaufvertrags am 1. März, die Zahlung kann dennoch erst am 1. April verlangt werden. Vorher hätte auch eine Klage auf die Kaufpreiszahlung keine Aussicht auf Erfolg.

  

Fristsetzung

Fristen gibt es viele im Zivilrecht. Häufig kann der Inhaber seine Rechte erst durchsetzen, wenn er den Gegner vorher unter Fristsetzung aufgefordert hat, seiner Verpflichtung nachzukommen. So muss ein Gläubiger seinen Schuldner unter Fristsetzung zur Leistung auffordern, damit der Schuldner in Verzug gerät und der Gläubiger den sog. Verzugsschaden geltend machen kann. Etwas anderes gilt nur, wenn die Leistung nach dem Kalender bestimmt war. Dann kommt der Schuldner auch ohne Fristsetzung in Verzug.

Auch im Kaufrecht gibt es zahlreiche Beispiele für das Erfordernis einer Fristsetzung.

Bevor der Käufer einer mangelhaften Sache vom Kaufvertrag zurücktreten kann, muss er den Verkäufer zunächst unter Fristsetzung zur Nacherfüllung auffordern. Die Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, § 440 BGB.

Möchte der Käufer vom Vertrag zurücktreten, weil der Verkäufer nicht geleistet oder eine mangelhafte Sache geleistet hat, muss er zunächst den Verkäufer zur Lieferung bzw. Nacherfüllung auffordern und ihm hierfür eine Frist setzen, § 323 Abs. 1 BGB. Nach § 323 Abs. 2 BGB ist eine Fristsetzung nur dann entbehrlich, wenn der Verkäufer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat,  wenn der Verkäufer einen vertragliche bestimmten Termin zur Leistung, die für den Käufer wesentlich ist, nicht einhält, oder im Falle der nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

Wie lange die zu setzende Frist ist, bestimmt das Gesetz nicht. Diese muss lediglich „angemessen“ sein, d.h. dem Schuldner ausreichend Zeit zur Leistung/ Nacherfüllung geben.

Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch den Verkäufer ist eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung, also zur Nacherfüllung, ebenfalls entbehrlich.

G

Gefährdungshaftung

Gefahrübergang

Gewährleistung

Gewöhnliche Verwendung

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Gefährdungshaftung

In § 833 BGB hat der Gesetzgeber die Gefährdungshaftung des Tierhalters begründet. Der Tierhalter haftet, wenn durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Grund für die strenge Tierhalterhaftung liegt in der typischen Tiergefahr. Tiergefahr bedeutet das der Natur des Tieres entsprechende unberechenbare und instinktgemäße selbständige Verhalten des Tieres und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter. Verwirklicht sich die Tiergefahr, soll der Tierhalter als derjenige, der die Gefahr im eigenen Interesse schafft und beherrscht, dafür einstehen. Typische Tiergefahren beim Pferd sind Ausschlagen, Durchgehen, Scheuen/ Erschrecken, Losreißen, Beißen usw.

Der Tatbestand der Gefährdungshaftung ist sehr weit und wurde deshalb von der Rechtsprechung abgegrenzt von den Fällen der höheren Gewalt. Ferner hat die Rechtsprechung die Gefährdungshaftung auf die Fälle der spezifischen Tiergefahr beschränkt. Die Gefährdungshaftung soll nur die typische Gefährlichkeit eines Tieres erfassen.

Unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr kann die Haftung des Tierhalters beschränkt werden oder sogar ganz entfallen, wenn der Verletzte bewusst ungewöhnliche Risiken übernimmt. Dies sind solche, die über die gewöhnliche mit einem Tier dieser Art und seiner gewöhnlichen Nutzung verbundene Gefahr hinausgehen.

Die Gefährdungshaftung kann ferner durch Mitverschulden des Geschädigten beschränkt sein. Ein teilweiser oder gänzlicher Ausschluss der Gefährdungshaftung kann vertraglich vereinbart werden.

  

Gefahrübergang

Der Gefahrübergang ist ein wichtiger Begriff im Kaufrecht. Er bezeichnet die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache oder deren Verschlechterung. Gemäß § 446 S. 1 BGB geht diese Gefahr mit der Übergabe der Kaufsache an den Käufer auf diesen über.

Wichtig ist dies bei später auftretenden Mängeln. Hier stellt sich immer die Frage, waren die Mängel bereits bei Gefahrübergang vorhanden, so dass der Verkäufer für diese haften muss, oder sind die Mängel erst nach Gefahrübergang aufgetreten, so dass eine Haftung des Verkäufers ausscheidet. Konkret bezogen auf das Pferd stellt sich bei einer Erkrankung, die häufig einen Mangel des Pferdes darstellen, immer die Frage, war das Pferd bereits zum Zeitpunkt der Übergabe also des Gefahrübergangs krank oder ist es erst danach erkrankt?

Eine Besonderheit gilt im Verbrauchsgüterkauf. Hier wird vermutet, dass ein Mangel, der sich innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Gefahrübergang zeigt, bereits bei Übergabe der Sache vorhanden war, es sei denn diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvermeidbar. Der Verkäufer muss also im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs den Beweis antreten, dass der Mangel an der Sache erst nach Gefahrübergang aufgetreten ist, andernfalls haftet er für den Mangel (Beweislastumkehr).  

 

Gewährleistung

Gewährleistung bedeutet das Einstehenmüssen (Haften) für eine mangelhafte Leistung. Gewährleistungsvorschriften gibt es u.a. im Kaufrecht, im Mietrecht, im Werkvertragsrecht und im Reiserecht. 

Im Kaufrecht muss der Verkäufer vor allem eine mangelfreie Kaufsache gewährleisten. Die Rechte des Käufers im Falle einer mangelhaften Sache ergeben sich aus § 437 BGB. Er kann Nacherfüllung verlangen, unter bestimmten Voraussetzungen vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern sowie unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

Die Gewährleistung kann vertraglich begrenzt oder sogar ganz ausgeschlossen werden. Deshalb gibt eine besondere Vorsicht beim Pferdekaufvertrag. Hier ist es üblich, die Gewährleistung zeitlich und auch gegenständlich stark zu beschränken, häufig sogar ganz auszuschließen. Das bedeutet, dass der Verkäufer dann nicht für einen Mangel des Pferdes haftet. Bei solchen Vertragsklauseln ist immer genau zu prüfen, ob der Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart ist oder gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt. Vor allem beim Verbrauchsgüterkauf ist ein gänzlicher Ausschluss der Gewährleistung nicht möglich.

Auch bei der Formulierung der Vertragsklauseln ist Vorsicht geboten. So bedeutet zum Beispiel die Klausel „wie geritten und gesehen“ einen Gewährleistungsausschluss. Das Wort Gewährleistung muss also bei seinem vertraglichen Ausschluss noch nicht einmal zwingend erwähnt werden. 

Die Gewährleistung ist abzugrenzen von der Garantie. Diese verstärkt und ergänzt die gesetzliche Mängelhaftung, ist also weiter als die Gewährleistung. Bei einer Garantie geht der Verkäufer zusätzlich die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Kaufsache auszutauschen oder nachzubessern, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in einer gesonderten Erklärung oder Werbung beschrieben sind. Gesetzlich geregelt ist die Garantie in § 443 Abs. 1 BGB.

  

Gewöhnliche Verwendung

Sofern die Parteien des Kaufvertrags keine Beschaffenheit des Pferdes vereinbart haben und dem Kaufvertrag auch keine bestimmte Verwendung des Pferdes (z.B. als Reitpferd) zugrunde liegt, muss sich das Pferd für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Pferden üblich sind und die der Käufer nach Art des Pferdes erwarten kann, § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Die gewöhnliche Verwendung ist objektiv aus der Art der Sache abzuleiten und aus den Verkehrskreisen, denen der Käufer angehört. Bei letzterem ist maßgeblich, ob der Käufer Verbraucher oder Unternehmer ist und für einen gewerblichen Zweck kauft.

Die gewöhnliche Verwendung eines Pferdes ist in den meisten Fällen wohl diejenige als Reittier. Sollte sich das Pferd noch nicht (Fohlen, Jährlinge, Zweijährige, nicht eingerittene ältere Pferde) oder nicht mehr zum Reiten eignen (z.B. Beisteller), dann sollte das im Vertrag ausdrücklich festgehalten werden. 

H

Haftung

Haftungsausschluss

Handeln auf eigene Gefahr 

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Haftung

Der Begriff Haftung wird in der Rechtssprache mit verschiedenen Bedeutungen gebraucht. Zunächst bedeutet Haften jemanden etwas Schulden bzw. für etwas Einstehenmüssen. Die Nähe zum Begriff der Gewährleistung zeigt sich bereits hier. Haftung bedeutet hier also Verpflichtetsein, z.B. Haftung auf Schadensersatz, Haftung für Verschulden, Haftung des Bürgen, etc.

Erfüllt der Schuldner die ihm obliegende Leistungspflicht (Schuld) nicht, kann der Gläubiger die Durchsetzung der Forderung durch Klage und Zwangsvollstreckung erzwingen. Hier tritt die Haftung zur Schuld hinzu. Das dem Schuldner gehörende Vermögen ist das Haftungsobjekt, das dem Zugriff des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung unterworfen ist (Vermögenshaftung).

Die Haftung kann sich aus verschiedenen Rechtsgrundlagen ergeben. Man  unterscheidet vor allem zwischen der vertraglichen Haftung (Haftung aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags) und der deliktischen Haftung, d.h. Haftung für Personen- und Sachschäden im Rahmen einer unerlaubten Handlung. Hierunter fällt auch die Gefährdungshaftung.

Letztendlich ist noch die Personenhaftung zu erwähnen. Hierzu gehören die Haftung von Organen eines Vereins oder einer Gesellschaft, die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht, die Gesamtschuldnerhaftung, die Bürgenhaftung usw.

  

Haftungsausschluss

Die Haftung eines Schuldners kann vertraglich oder gesetzlich ausgeschlossen sein. Der häufigste Fall ist, dass eine Haftung für ein bestimmtes Ereignis vertraglich ausgeschlossen wird. Hier ist wieder besondere Vorsicht beim Pferdekauf geboten. Der Kaufvertrag sollte sorgfältig durchgelesen werden. Ferner ist bei einem vereinbarten Haftungsausschluss immer zu prüfen, ob dieser wirksam ist. Die Haftung kann nicht beliebig von den Parteien ausgeschlossen werden. Es gibt Grenzen für den Haftungsausschluss im Gesetz. So darf die Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle einer fahrlässigen Pflichtverletzung nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen ausgeschlossen oder begrenzt werden, § 309 Ziff. 7 BGB. Ebenso wenig darf die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlössigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, vertraglich durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden. Die in § 309 Ziff. 7 BGB getroffene gesetzliche Regelung gilt für Verträge jeglicher Art, auch für den Pferdekauf von Privat.

Neben einem ausdrücklichen vertraglichen Ausschluss der Haftung, kann diese auch stillschweigend („konkludent“) ausgeschlossen werden. Ein stillschweigender Haftungsausschluss betrifft jedoch nur die einfache Fahrlässigkeit. Sofern grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden soll, muss dies ausdrücklich vereinbart werden.

Die deliktische Haftung des Tierhalters kann unter dem Gesichtspunkt des „Handelns auf eigene Gefahr“ ausgeschlossen sein. Dies ist dann anzunehmen, wenn sich der Reiter mit der Übernahme des Pferdes einer besonderen Gefahr aussetzt, die über die normalerweise mit dem Reiten verbundene Gefahr hinausgeht. Dies hat die Rechtsprechung z.B. bejaht bei der Teilnahme an einer Fuchsjagd und einem Springturnier.

 

Handeln auf eigene Gefahr

Verlangt der Geschädigte vom Schädiger Schadensersatz und hat sein eigenes Verhalten zumindest teilweise zum Schaden beigetragen, ist sein Mitverschulden nach § 254 BGB zu berücksichtigen.

Besondere Bedeutung hat hierbei die Fallgruppe des „Handelns auf eigene Gefahr“ gewonnen. Handeln auf eigene Gefahr ist dann anzunehmen, wenn sich jemand bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung, in schuldhafte Selbstgefährdung begibt. Diese schuldhafte Selbstgefährdung kann zu einer erheblichen Reduzierung oder des gänzlichen Ausschlusses des Schadensersatzes führen.

Handeln auf eigene Gefahr ist bei der Teilnahme an Fuchsjagden und an Springturnieren in der Regel anzunehmen. Handeln auf eigene Gefahr im Bereich des Pferderechts wird aber auch beim Einreiten junger Pferde zu diskutieren sein oder beim Bereiten verhaltensauffälliger Pferde (steigen, bocken, besondere Schreckhaftigkeit, etc.). Ob die Haftung bei Handeln auf eigener Gefahr gänzlich entfällt oder nur beschränkt ist, ist eine Einzelfallbetrachtung.

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Idealnorm

Inzahlungnahme eines Pferdes 

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Idealnorm

Bei der Frage, ob ein Pferd mangelhaft ist, geht es häufig um die Abweichung und den Grad der Abweichung von der Idealnorm. Diese ist eine physiologische Norm und die Rechtsprechung hat bereits frühzeitig festgestellt, dass geringgradige Abweichungen von der Idealnorm keinen Mangel darstellen. Orientierung bot bis vor kurzem der Röntgenleitfaden mit seinen Röntgenklassen I – IV. Die Klasse I definierte die Idealnorm bzw. den Idealzustand des Pferdes. Die Klasse II beschrieb den Normzustand, bei dem ein Sachmangel wegen geringgradiger Abweichungen ebenfalls nicht anzunehmen war. Bei der Klasse III sprach man von Akzeptanzzustand und gab die wahrscheinliche Häufigkeit  des Auftretens von klinischen Erscheinungen in unbestimmter Zeit mit 5% - 20% an. Die Klasse IV definierte den Risikozustand, bei dem Befunde auftreten, die erheblich von der Norm abweichen und bei denen klinische Erscheinungen wahrscheinlich sind (Wahrscheinlichkeit über 50%).

Darüber hinaus gab es noch die Zwischenklassen II – III (Wahrscheinlichkeit des Auftretens klinischer Erscheinungen bei 3,1 – 4,9%) und die Zwischenklasse III – IV (Wahrscheinlichkeit des Auftretens klinischer Erscheinungen bei 20,1 – 50%). Pferde mit Röntgenbefunden der Zwischenklasse II – III  waren nur dann mangelhaft, wenn klinische Erscheinungen bereits aufgetreten waren, ohne klinische Erscheinungen war das Pferd mangelfrei. 

2018 wurde der neue Röntgenleitfaden eingeführt. Statt der bisher beschriebenen Röntgenklassen gibt es detaillierte Beschreibungen mit Kennzeichnung von Risikobefunden. Der Standardumfang der Röntgenuntersuchung wird im Sinne einer besseren Aussagekraft auf 18 Röntgenbilder erhöht.

Bei der Beschreibung der Befunde muss der Tierarzt zwischen Befunden, bei denen das Risiko einer späteren Lahmheit nicht zuverlässig eingeschätzt werden kann und solchen, die tatsächlich mit einem Lahmheitsrisiko behaftet sind, genau unterscheiden. Letztere sind mit dem Stichwort „Risiko“ zu kennzeichnen.

Wie die Rechtsprechung mit dem neuen Röntgenleitfaden und dessen Befunden hinsichtlich der Beurteilung einer Mangelhaftigkeit des Pferdes umgehen wird, bleibt abzuwarten.

 

Inzahlungnahme eines Pferdes

Bei einer Inzahlungnahme eines Pferdes gibt der Käufer eines Pferdes sein bisheriges Pferd in Zahlung, also an den Verkäufer. Der Wert des bisherigen Pferdes soll auf den Kaufpreis des neuen Pferdes angerechnet werden. Rechtlich gesehen liegt ein Fall der sog. Ersetzungsbefugnis vor. Es besteht nur ein Kaufvertrag (anstelle von zwei Kaufverträgen für jedes Pferd einen) und zwar über das neue Pferd. In der Vereinbarung der Inzahlunggabe ist die Abrede zu sehen, dass der Verkäufer das bisherige Pferd an Stelle eines Teiles des Kaufpreises an Erfüllung statt im Sinne von § 364 Abs. 1 BGB annimmt. Dem Käufer des Pferdes steht ein Wahlrecht zu, den eigentlich geschuldeten Geldbetrag oder das bisherige Pferd zum Zwecke der Erfüllung der Kaufpreisschuld zu zahlen.

Doch wie ist in dieser Konstruktion mit Mängeln umzugehen?

Ist das neue Pferd mangelhaft, so beziehen sich die Rechts des Käufers auf den gesamten Vertrag. Tritt der Käufer vom Kaufvertrag zurück und wird dieser rückabgewickelt muss der Käufer das neu gekaufte Pferd zurückgeben, erhält aber auch sein bisheriges Pferd zurück (§ 346 Abs.1 BGB). Hat der Verkäufer das Inzahlung genommene Pferd bereits weiterverkauft, muss er dem Käufer Wertersatz für dieses Pferd nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB leisten. 

Ist dagegen das Inzahlung gegebene Pferd mangelhaft, kommt § 365 BGB zur Anwendung. Dem Verkäufer, der das Pferd Inzahlung genommen hat, kann gegenüber dem Käufer die Mängelrechte eines Käufers geltend machen. Der Verkäufer kann also bzgl. des Inzahlung genommenen Pferdes gemäß § 437 BGB vom Vertrag zurücktreten, mindern, Nacherfüllung oder Schadensersatz verlangen. Ein Rücktritt führt dann allerdings nur zum Wiederaufleben des Kaufpreisanspruches in der Höhe für die das mangelhafte Pferd Inzahlung genommen wurde. Beispiel: der Kaufpreis für das neue Pferd betrug EUR 20.000,00. Davon hat der Käufer EUR 10.000,00 bezahlt und für die weiteren EUR 10.000,00 sein bisheriges Pferd übereignet. Ist das bisherige Pferd nun mangelhaft und tritt der Verkäufer des neuen Pferdes deshalb vom Vertrag zurück, muss der Käufer des neuen Pferdes weitere EUR 10.000,00 zahlen und sein bisheriges Pferd zurücknehmen.

Der Kaufvertrag über das neue Pferd bleibt also bestehen, lediglich die Inzahlungnahme des bisherigen Pferdes als Leistung an Erfüllungs Statt wird rückgängig gemacht. 

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Kauf auf Probe

Kaufvertrag

Kenntnis eines Mangels

Kommission/ Kommissionsgeschäft

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Kauf auf Probe

Der Kauf auf Probe ist in § 454 BGB geregelt und beschreibt einen Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer den Kauf durch eine gesonderte Willenserklärung billigt oder missbilligt. Kauf auf Probe ist vor allem im Versandhandel anzutreffen, bei denen es dem Käufer frei steht, die zugesendete Kaufsache auch wieder an den Verkäufer zurückzusenden, ohne dass der Kaufvertrag bestehen bleibt.

Abzugrenzen ist der Kauf auf Probe von einem aufschiebend bedingten Kaufvertrag (§ 158 Abs. 1 BGB), bei dem der Eintritt der Bedingung nicht im Belieben des Käufers steht. Ein Beispiel hierfür ist der Kauf eines Pferdes unter der Bedingung eines bestimmten Ergebnisses der Ankaufsuntersuchung.

Ferner ist der Kauf auf Probe abzugrenzen vom Kauf zur Probe. Hier steht der Kaufvertrag  unter der auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB), dass die Kaufsache sich zum vorgesehenen Zweck nicht eignet. Der Verkäufer muss dem Käufer die Erprobung der Kaufsache ermöglichen und der Käufer muss unverzüglich die Erklärung abgeben, ob sich die Kaufsache eignet oder nicht. Unterbleibt die Erklärung des Käufers wird der Kaufvertrag endgültig wirksam.

  

Kaufvertrag

Der Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag zwischen einem Käufer und Verkäufer. Gegenseitig bedeutet, dass gegenseitige Rechte und Pflichten begründet werden. Der Verkäufer eines Pferdes hat gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB die Verpflichtung, dem Käufer das Pferd (=Kaufsache) zu übergeben und ihm das Eigentum an dem Pferd zu verschaffen. Ferner ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer das Pferd frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Gerade über Sachmängel des Pferdes streitet man sich häufiger im Nachgang eines Kaufvertrags. 

Der Käufer wiederum ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und das gekaufte Pferd dem Verkäufer abzunehmen, § 433 Abs. 2 BGB.

Der Kaufvertrag kommt zustande durch Angebot und Annahme. Käufer und Verkäufer müssen sich mindestens über den Kaufgegenstand (Pferd) und den Kaufpreis einigen. Hierbei ist es sowohl möglich, dass sich Käufer und Verkäufer nur darüber verständigen, dass der Verkäufer dem Käufer ein Pferd verkauft, ohne dies näher zu spezifizieren (= Gattungskauf) oder aber dass ein ganz bestimmtes Pferd verkauft werden soll (= Stückkauf). Diese Unterscheidung ist wichtig bei Vorliegen eines Sachmangels und der Frage, oder der Verkäufer einfach ein anderes Pferd anstelle des ursprünglich übergebenen liefern kann.

Die Parteien müssen sich grundsätzlich auch über die Höhe des Kaufpreises einigen. Dieser muss in Geld bestehen, da anderenfalls ein Tauschvertrag vorliegt (§ 480 BGB). 

Ein Kaufvertrag über ein Pferd bedarf nicht zwingend der Schriftform. Er kann auch mündlich abgeschlossen werden. Zur Klarstellung und zu Beweiszwecken ist jedoch der Abschluss eines schriftlichen Vertrags ratsam.

Wird der Kaufvertrag über ein Pferd zwischen einem privaten Käufer (Verbraucher) und einem gewerblichen Verkäufer (Unternehmer) abgeschlossen liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, für den besondere Regeln gelten.

 

Kenntnis eines Mangels

Die Rechte des Käufers bei Vorliegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn der Käufer bei Vertragsabschluss den Mangel an der Kaufsache positiv kennt, § 442 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Ausschluss der Mängelrechte bezieht sich nur auf diesen bekannten Mangel. Sollte die Kaufsache weitere Mängel aufweisen, bestehen diesbezüglich die Mängelrechte uneingeschränkt.

Voraussetzungen für den Ausschluss der Mängelrechte ist das der Käufer den Mangel tatsächlich kennt. Ein Kennenmüssen genügt für den Ausschluss der Mängelrechte nicht.

Die vorhandene Kenntnis des Käufers vom Mangel hat in einem Gerichtsverfahren der Verkäufer darzulegen und zu beweisen. Schon allein deshalb empfiehlt es sich für Verkäufer eines Pferdes Mängel, auf die sie den Käufer hinweisen, in den Kaufvertrag aufzunehmen und dort zu bezeichnen.

Ebenfalls mit den Mängelrechten ausgeschlossen ist der Käufer, dem ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt bleibt, § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB. Grob fahrlässige Unkenntnis ist nur dann anzunehmen, wenn sich dem Käufer das Bestehen eines Mangels geradezu aufdrängt, d.h. er den Mangel auch ohne besondere Fachkenntnisse oder eine fachspezifische Untersuchung (z.B. Ankaufsuntersuchung) erkennen konnte. Offensichtliche Mängel, die ein Pferdekäufer ohne weiteres erkennen muss, sind z.B. äußerlich erkennbare Verletzungen des Pferdes oder eine offensichtliche Lahmheit.

Wichtig ist, dass es keine Untersuchungspflicht des Käufers gibt. Einem Käufer, der auf eine Ankaufsuntersuchung verzichtet, ist keine grob fahrlässige Unkenntnis eines Mangels vorzuwerfen.

Auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis eines Mangels bleiben die Mängelrechte bestehen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Eine Garantie kann sich sowohl auf die Mangelfreiheit aber auch auf einzelne Eigenschaften der Sache beziehen, die die Beschaffenheit ausmachen. Die Garantie muss Vertragsbestandteil sein und sowohl im Vertragsangebot als auch in dessen Annahme enthalten sein.

  

Kommission/ Kommissionsgeschäft

Der Kommissionär kauft und verkauft von/ an einen Dritten im eigenen Namen, aber für die Rechnung des Kommittenten. Sofern es sich um eine gewerbsmäßige Kommission handelt, sind die §§ 383 ff. HGB anwendbar. Der Kommissionsvertrag ist der Vertrag zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten, in dem die Kommission übernommen wird. Kennzeichnend für diesen Vertrag sind Provision, Vereinbarung eines bestmöglichen Preises oder Mindestpreises, Weisungsrecht, etc.)

Das Geschäft, das der Kommissionär mit dem Dritten ausführt, ist das Ausführungsgeschäft. Dagegen werden als Abwicklungsgeschäft Vorgänge bezeichnet, durch die das Ergebnis des Ausführungsgeschäftes auf den Kommittenten übertragen wird (z.B. Weiterleitung des Erlöses aus dem Geschäft mit dem Dritten.

Bei vielen Händlern ist es inzwischen in Mode kommen die Pferde nicht selbst zu verkaufen, um die strengen Regeln des Verbrauchsgüterkaufs zu umgehen, sondern sie im Auftrag eines Dritten zu veräußern, der in der Regel ein privater Verkäufer ist. Hierbei wird häufig fälschlicherweise der Begriff „Kommission“ verwendet. Richtig wäre es, wenn sich der Händler als Stellvertreter für den Verkäufer bezeichnet. Denn er handelt im Namen und für die Rechnung des Verkäufers und möchte ja gerade nicht im eigenen Namen handeln. Würde tatsächlich ein Kommissionsgeschäft vorliegen, würde der Händler im eigenen Namen das Pferd verkaufen. Dann wären m.E. aber die Regeln des Verbrauchsgüterkaufs wieder anwendbar, wobei vorausgesetzt wird, dass der Händler gewerbsmäßig Pferde kauft und verkauft.

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Mangel

Minderung

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Mangel

Ein Pferd ist entsprechend § 434 Abs. 1 BGB mangelhaft, wenn

1.  es bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat (= Beschaffenheitsmangel), oder

2.  keine Beschaffenheitsvereinbarung vereinbart ist und sich das Pferd für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet (= Vertragsmangel), oder

3.  es sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pferden der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art des Pferdes erwarten kann (=Gewöhnlichkeitsmangel).  

Kriterien für die Beschaffenheit können sowohl das Exterieur (z.B. Farbe, Größe, Abzeichen, Rasse, Geschlecht, Alter, etc.), das Interieur (brav, schmiedefromm, verladefromm, anfängergeeignet, etc.), den Ausbildungsstand (z.B. roh, anlongiert, angeritten Dressurpferde-A, L-Springen, etc.) und den Gesundheitszustand (Bestehen oder Fehlen von bestimmten Erkrankungen, Abstellen auf die Ergebnisse der Ankaufsuntersuchung, etc.) sein. Sollte das verkaufte Pferd bei der Übergabe die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweisen und zeigt sich dies vor Ablauf der Verjährungsfrist, so liegt aufgrund dieser Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit ein Mangel vor.

 Bei einem Vertragsmangel muss die vertragliche Verwendung nicht ausdrücklich im Kaufvertrag verwendet werden. Es genügt, wenn diese stillschweigend, aber für den Verkäufer erkennbar vorausgesetzt wird. Besser ist selbstverständlich die vertraglich vorausgesetzte Verwendung (z.B. als Reitpferd) auch in den Vertrag aufzunehmen. Andernfalls muss im Streitfall der Käufer beweisen, dass die Anforderungen, die er an das Pferd gestellt hat, für den Verkäufer erkennbar waren. Dies ist insbesondere dann schwierig, wenn es um bestimmte Verhaltensweisen oder den Ausbildungsstand geht.

Ansonsten hat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass ein Verkäufer eines Pferdes dafür einzustehen hat, dass es bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird und infolgedessen für die gewöhnliche Verwendung nicht mehr einsatzbar wäre (BGH 27.05.2020 – VIII ZR 315/18). Die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die gewöhnliche Verwendung als Reitpferd wird nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der „physiologischen Norm“ eine lediglich geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen. Diese Grundsätze gelten auch für ein vom Idealzustand abweichendes Verhalten.

Es gehört nicht zur üblichen Beschaffenheit eines Pferdes, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen Idealnorm entspricht. Bei Pferden handelt es sich um Lebewesen, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und mit individuellen Anlagen ausgestattet sowie mit unterschiedlichen Risiken behaftet sind. Der Pferdekäufer darf ohne besondere Beschaffenheitsvereinbarung nicht erwarten, dass er ein Pferd mit idealen Anlagen erhält, sondern muss im Regelfall damit rechnen, dass das Pferd physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind, BGH 27.05.2020 – VIII ZR 315/18.

Es gibt inzwischen eine Fülle von Gerichtsurteilen darüber, was als Mangel anzusehen ist und was nicht, insbesondere betreffen diese Urteile bestimmte Erkrankungen, die Rittigkeit und sonstige Verhaltensauffälligkeiten. Einige dieser Urteile sind im Blog besprochen.

 

Minderung

Die Minderung ist eines der Rechte, die dem Käufer im Falle des Verkaufs einer mangelhaften Sache gegenüber dem Verkäufer zustehen, § 437 Nr. 2 Alt. 2 BGB. Minderung bedeutet Herabsetzung des Kaufpreises. Ein mangelhaftes Pferd wird in der Regel weniger Wert sein als wenn der Verkäufer ein mangelfreies Pferd verkauft hätte. Die Wertdifferenz kann dann als Minderung geltend gemacht werden.

Bevor der Käufer eine Minderung des Kaufpreises verlangen kann, muss er dem Verkäufer jedoch die Möglichkeit der Nacherfüllung gemäß § 439 BGB einräumen. Die Nacherfüllung hat Vorrang vor den Rechten des Rücktritts und der Minderung. Nur in bestimmten Ausnahmefällen ist eine Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar, vgl. § 440 BGB.

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Nacherfüllung

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Nacherfüllung

Nacherfüllung ist das zentrale Recht des Käufers bei Verkauf einer mangelhaften Sache bzw. bei Verkauf eines mangelhaften Pferdes, § 437 Nr. 1 BGB. Die Nacherfüllung hat grundsätzlich Vorrang vor den anderen Mangelrechten des Käufers (Rücktritt und Minderung). Nacherfüllung bedeutet, dass der Verkäufer den Mangel zu beseitigen hat, § 439 Abs.1 Alt. 1 BGB. Das kann bei einem kranken Pferd die Durchführung und Bezahlung einer tierärztlichen Behandlung sein. Nacherfüllung kann aber auch die Rücknahme des Pferdes und die Übergabe eines gleichwertigen mangelfreien Pferdes sein, § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Die Ersatzlieferung wird nur dann möglich sein, wenn sich der Käufer nicht aufgrund besonderer subjektiver Eindrücke (z.B. aufgrund eines Proberitts, wegen der besonderen Charaktereigenschaften des Pferdes) gerade für das mangelhafte Pferd entschieden hat. Unter Umständen kann die Lieferung eines Ersatzpferdes für den Käufer nicht zumutbar sein. Auch hierzu sind bereits Gerichtsurteile ergangen. An dieser Stelle sei auf den Blog verwiesen. Grundsätzlich sieht der Bundesgerichtshof jedoch auch beim Pferdekauf die Nacherfüllung als vorrangig an.

Wichtig ist, dass der Käufer die Nacherfüllung verlangen muss. Er muss also den Verkäufer zur Beseitigung des Mangels oder zur Nachlieferung eines mangelfreien Pferdes  unter Fristsetzung auffordern.

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Pfandrecht

Pflichtverletzung

Privatverkauf

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Pfandrecht

Zur Sicherung von Forderungen z.B. aus einem Einstellervertrag oder aus einem Kaufvertrag kann eine bewegliche Sache in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger der Forderung aus dem Einstellervertrag oder dem Kaufvertrag berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht), § 1204 BGB. Mit anderen Worten, wenn der Schuldner seiner Verpflichtung aus dem Einstellervertrag nicht nachkommt und dem Gläubiger an einer beweglichen Sache ein Pfandrecht eingeräumt hat, kann der Gläubiger die Sache = das Pfand verwerten. So ist es durchaus denkbar, dass Stallbetreiber und Pferdebesitzer ein Pfandrecht an den untergestellten Pferden im Vertrag  vereinbaren für den Fall, dass die Stallmiete nicht rechtzeitig bezahlt wird.

Die Verwertung des Pfandes ist jedoch recht kompliziert und dürfte in der Regel mehr Kosten verursachen als Erlös erwirtschaften. Der Pfandgläubiger darf die verpfändete Sache nicht einfach verkaufen, sondern muss diese nach den Vorschriften der §§ 1234 ff BGB verwerten. Der Verkauf des Pfandes hat nach § 1235 BGB im Wege der öffentlichen Versteigerung zu erfolgen. Nur ausnahmsweise, wenn das zu verkaufende Pfand einen Börsen- oder Marktwert hat, darf dieses freihändig verkauft werden.

  

Pflichtverletzung

Pflichtverletzung ist ein Oberbegriff dafür, wenn ein Schuldner eine aus dem Schuldverhältnis folgende Pflicht verletzt. Dabei kann es sich sowohl um Hauptleistungspflichten als auch um Nebenpflichten handeln. Die Folgen aus einer Pflichtverletzung können weitreichend sein. Je nachdem welche Pflicht verletzt wurde, kann der Gläubiger den Schuldner auf Erfüllung, Nacherfüllung oder auch Schadensersatz verlangen. Unter Umständen ist der Gläubiger auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

  

Privatverkauf

Der Privatverkauf ist das Gegenstück zum Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB. Ein Privatverkauf drückt aus, dass Verkäufer der Sache eine private Person ist und kein Unternehmer. Sobald der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher ist, gelten die verschärften Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs nach den §§ 474 ff BGB. 

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Rechtsscheinhaftung

Reitbeteiligung

Reitverein

Rücktritt

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Rechtsscheinhaftung

Die Haftung nach Rechtsscheinsgrundsätzen ist ein spezieller Anwendungsfall bei widersprüchlichem Verhalten („venire contra factum proprium“). Die Rechtsscheinshaftung setzt voraus: a) dass der Anschein einer Haftungslage in zurechenbarer Weise erweckt wurde, b) dass die Gegenpartei auf diesen Anschein vertrauen durfte und c) dass die Gegenpartei auch tatsächlich darauf vertraut hat.

 

Reitbeteiligung

Die Vereinbarung einer Reitbeteiligung sieht vor, dass der Besitzer des Pferdes dieses einer anderen Person überlässt meistens gegen die Zahlung eines monatlichen Unkostenbeitrags, in einzelnen Fällen erfolgt die Überlassung auch unentgeltlich. Die Vereinbarung einer Reitbeteiligung sollte auf alle Fälle schriftlich erfolgen. Egal, ob die Vereinbarung mündlich oder schriftlich getroffen wird, sollten die Parteien genau festlegen, welche Befugnisse die Reitbeteiligung hat: wie und wo darf sie das Pferd reiten bzw. sich anderweitig mit diesem beschäftigen (pflegen, longieren, sonstige Bodenarbeit), darf nur unter Aufsicht eines qualifizierten Reitlehrers geritten werden, sind Ausritte alleine oder in der Gruppe erlaubt, darf mit dem Pferd gesprungen oder nur Dressur geritten werden, etc.

Durch die Vereinbarung einer Reitbeteiligung wird die Reitbeteiligung nicht zum Tierhalter.  bzw. Mithalterin des Pferdes, auch dann nicht, wenn sie dieses selbständig reiten darf. Das Bestimmungsrecht des Tieres verbleibt beim Besitzer, der auch der Tierhalter ist.

Die Qualifizierung der Überlassung des Pferdes zum selbständigen Reiten als „Reitbeteiligung“ rechtfertigt auch nicht die Annahme einer Haftungsfreistellung. Wenn also der Tierhalter für etwaige Schäden der Reitbeteiligung, die diese durch das Pferd erleidet nicht haften möchte, muss ein expliziter Haftungsausschluss vereinbart werden. Wichtig für Pferdehalter ist vor der Vereinbarung einer Reitbeteiligung den Umfang des Versicherungsschutzes der Tierhalterhaftpflichtversicherung zu prüfen. Häufig werden Reitbeteiligungen von dem Versicherungsumfang ausgenommen.

Die Reitbeteiligung wird jedoch dann, wenn sie das Pferd selbständig reiten darf, regelmäßig als Tieraufseher zu qualifizieren sein mit der Folge, dass sie gemäß § 834 S.1 BGB für den auf die Tiergefahr des Pferdes zurückzuführenden Schaden verantwortlich ist, sofern sie nicht das Gegenteil beweisen kann. Diese Beweislastverteilung gilt auch bei der Prüfung eines etwaigen Mitverschuldens des Reiters/ Tieraufsehers.

 

Reitverein

Sobald der Reitverein ins Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen ist, wird er rechtsfähig, d.h. er kann als juristische Person am Rechtsverkehr teilnehmen. Der Verein kann dann Rechtsgeschäfte vornehmen und kann vor Gericht klagen und verklagt werden.

Die meisten Reitvereine sind als sog. Idealvereine ins Vereinsregister eingetragen, d.h. sie verfolgen keine wirtschaftlichen Ziele. Damit ist auch die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ausgeschlossen. Der Vereinssatzung kann festlegen, dass es sich um einen gemeinnützigen Verein handeln soll. Sobald das zuständige Finanzamt die Gemeinnützigkeit bestätigt, wird der Verein von der Körperschaftssteuer befreit und kann darüber hinaus Spendenbescheinigungen ausstellen.

Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand. Der Verein handelt also durch seine vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, § 26 Abs. 2 BGB. In der Satzung oder durch Beschluss der Vereinsmitglieder kann der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands festgelegt werden, insbesondere inwieweit der Vorstand den Verein verpflichten kann und wann der Vorstand vorher die Zustimmung der Mitgliederversammlung einholen muss. Durch das Handeln des Vorstands wird der Verein unmittelbar verpflichtet und haftet für die eingegangenen Verbindlichkeiten mit seinem Vereinsvermögen. Eine sog. Durchgriffshaftung auf das Vermögen der Vereinsmitglieder findet grundsätzlich nicht statt.

Nach § 31 BGB haftet der Verein für den Schaden, den der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Eine persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder kann bei Pflichtverletzungen, insbesondere bei einer Überschreitung der Vertretungsmacht, gegeben sein.

Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder ergeben sich aus der Vereinssatzung. 

 

Rücktritt

Der Rücktritt ist eines der Rechte, die dem Käufer im Falle des Verkaufs einer mangelhaften Sache gegenüber dem Verkäufer zustehen, § 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB. Die wirksame Ausübung des Rücktritts führt zur Verpflichtung beider Seiten, die empfangenen Leistungen (die Kaufsache sowie den Kaufpreis) zurückzugewähren, § 346 Abs.1 BGB. Die Rechtsfolgen des Rücktritts sind in den §§ 346 ff. BGB geregelt. Voraussetzung hierfür ist, dass das Rücktrittsrecht nach § 349 BGB durch den Rücktrittsberechtigten ausgeübt wird und hierfür ein Rücktrittsgrund vorliegt. Die Ausübung des Rücktrittsrechts erfolgt durch Erklärung des Käufers gegenüber dem Verkäufer, § 349 BGB. Bei der Rücktrittserklärung handelt es sich um eine sog. einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung.

Grundsätzlich muss dem Verkäufer vor Ausübung des Rücktritts eine Gelegenheit zur Nacherfüllung  – also zur Beseitigung des Mangels gegeben werden. Nur ausnahmsweise bedarf es einer Nacherfüllung nicht.

Der Rücktritt ist ferner nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Nach der Rechtsprechung ist ein Mangel unerheblich, wenn er leicht behebbar ist oder innerhalb kurzer Zeit von allein verschwindet.

Liegt ein erheblicher Mangel vor und hat der Käufer den Rücktritt erklärt, wandelt sich der Kaufvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis. Der Käufer hat das Pferd im Zustand des Gefahrübergangs an den Verkäufer zurückzugeben. Sofern das nicht möglich ist, ist Wertersatz zu leisten, § 346 Abs. 2 BGB.

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Sache – neu & gebraucht

Schadensersatz

Schenkung

Schmerzensgeld

Schutzvertrag

Stellvertretung

Stellvertreter ohne Vertretungsmacht

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Sache – neu & gebraucht

Gemäß § 90 BGB sind Sachen nur körperliche Gegenstände. Nach § 90a BGB sind Tiere keine Sachen. Auf sie werden jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend angewendet, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist.

Im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs ist zu differenzieren, ob es sich bei dem Kaufgegenstand um eine neue oder gebrauchte Sache handelt, wenn diese in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung verkauft werden, an welcher der Verbraucher persönlich teilnehmen kann, vgl. § 474 Abs. 2 S. 2 BGB. Handelt es sich um eine gebrauchte Sache, die im Sinne dieser Vorschrift versteigert wird, finden die strengen Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs keine Anwendung.

Bei Tieren stellt sich die schwierige Frage, ab wann diese als gebrauchte Sache zu behandeln sind und wie lange sie als „neu“ gelten. Diese Frage hat vor allem bei Auktionspferden, die versteigert werden, eine große Bedeutung. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist bei Tieren im Rahmen der Abgrenzung „neu“/ „gebraucht“ nicht nur einen nutzungs- sondern auch eine rein lebensaltersbedingte Steigerung des Sachmängelrisikos zu berücksichtigen. Für die Frage, ab welchem Zeitpunkt ein noch nicht genutztes Pferd nicht mehr als „neu“ zu bewerten ist, lassen sich keine allgemein gültigen zeitlichen Grenzen aufstellen. Der Bundesgerichtshof hat einen zum Zeitpunkt des Verkaufs weder gerittenen noch angerittenen und auch nicht einer sonstigen Verwendung (z.B. Zuchst) zugeführten knapp zweieinhalbjährigen Hengst, der schon seit längerer Zeit von der Mutterstute getrennt ist und über einen nicht unerheblichen Zeitraum eine eigenständige Entwicklung vollzogen hat, ferner geschlechtsreif ist, als „gebraucht“ im Sinne von § 474 Abs. 2 S. 2 BGB angesehen. Nach der derzeitigen Rechtsprechung dürften daher nur wenige Monate alte, noch nicht abgesetzte Fohlen als „neu“ zu bewerten sein. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt abzuwarten. 

 

Schadensersatz

Für Schadensersatz gibt es verschiedene Anspruchsgrundlagen, je nachdem ob eine vertragliche Pflicht verletzt wurde (§§ 280ff. BGB), eine unerlaubte Handlung (z.B. Körperverletzung) nach § 823 BGB begangen wurde oder ob unter Umständen eine Gefährdungshaftung besteht wie bei der Tierhalterhaftung, § 833 BGB.

Der Schadensersatz ist wie Minderung und Rücktritt auch eines derjenigen Rechte, die der Käufer geltend machen kann, wenn das gekaufte Pferd mangelhaft ist, § 437 Nr. 3 BGB. Diese Vorschrift verweist auf die §§ 280 ff. BGB. Danach hat der Käufer ein Wahlrecht zwischen dem großen und dem kleinen Schadensersatz. Beim großen Schadensersatz bzw. „Schadensersatz statt der Leistung“ gibt der Käufer das mangelhafte Pferd zurück und erhält zusätzlich den Schaden, der ihm durch den Verkauf des mangelhaften Pferdes entstanden ist, ersetzt. Hierfür ist immer eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung (also der Übergabe des mangelhaften Pferdes) und des eingetretenen Schadens erforderlich.

Der Käufer kann sich aber auch für den sog. kleinen Schadensersatz – „Schadensersatz neben der Leistung“ – entscheiden. Dann behält der Käufer das mangelhafte Pferd, ist aber vom Verkäufer so zu stellen, als hätte er mangelfrei geliefert. Hierunter fällt auch die Minderung des Kaufpreises.

 

Schenkung

Schenkung bedeutet die unentgeltliche Zuwendung eines Vermögensgegenstandes, § 516 BGB. Auch die Schenkung ist ein Vertrag und setzt voraus, dass sich Schenker und Beschenkter über die Vermögenszuwendung einigen. Grundsätzlich kann die Schenkung unter einer Auflage erfolgen, § 525 BGB. Unterbleibt die Vollziehung der Auflage, kann der Schenker unter den Voraussetzungen des § 527 BGB von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen verlangen. 

Ferner kommen eine Rückforderung des Geschenks wegen Verarmung des Schenkers in Betracht sowie der Widerruf der Schenkung, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker groben Undanks schuldig gemacht hat.

 

Schmerzensgeld

Erleidet jemand eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung und steht dem Verletzten ein Schadensersatzanspruch wegen dieser Verletzung aus Delikt, Vertrag oder Gefährdungshaftung zu, ist der Schuldner nicht nur zum Ersatz des Vermögensschadens verpflichtet, sondern muss auch eine Geldentschädigung für immaterielle Schäden leisten. Diese Geldentschädigung bezeichnet man als Schmerzensgeld, § 253 BGB.

Die Höhe des Schmerzensgeldes ist immer eine Einzelfallbetrachtung, d.h. es müssen alle den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes betrachtet werden. Ferner muss die Höhe des Schmerzensgeldes in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen. Dabei sind vor allem die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Für vergleichbare Verletzungen ist in der Regel ein annährend gleiches Schmerzensgeld zu gewähren, wobei sich in der Rechtsprechung deutliche Bandbreiten herauskristallisiert haben. Schmerzensgeldtabellen helfen dabei, ein realistisches Schmerzensgeld zu identifizieren.

 

Schutzvertrag

Viele Pferdeeigentümer können oder wollen sich im Falle eines Verkaufs nicht zu 100% von ihren Pferden lösen, das gilt vor allem, wenn Pferde als Rentner oder Beisteller abgegeben werden, die nicht mehr geritten werden dürfen oder sollen. In diesen Fällen wird gerne zum Schutzvertrag gegriffen. Ein Schutzvertrag ist im Prinzip ein regulärer Kaufvertrag mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten. Sofern ein Kaufvertrag als sog „Schutzvertrag“ ausgestaltet sein soll, kommen Klauseln hinzu, dass das Pferd nicht oder nur noch leicht geritten werden darf, wie es gehalten werden soll, gerne auch Besuchs- und Informationsrechte für den Verkäufer sowie ein Vorkaufsrecht für den Verkäufer, sollte der Käufer das Pferd wieder abgeben wollen. Um insbesondere Besuchs-, Informations- und Vorkaufsrechte besser abzusichern und durchsetzen zu können, wird häufig eine Vertragsstrafe vereinbart, die im Falle eines Verstoßes gegen die genannten Vereinbarungen zu zahlen ist. Doch gerade diese Sonderrechte (Besuche, Information etc.) sind je nach Fallgestaltung unwirksam. Sofern der Schutzvertrag wirklich als Kaufvertrag zu qualifizieren ist und das Eigentum am Pferd auf den Käufer übertragen wird, sollte sich der Verkäufer klar sein, dass er damit auch jeglichen Einfluss auf das Pferd und sein weiteres Schicksal verliert. Möchte der Verkäufer nach dem Verkauf tatsächlich noch Einfluss und Entscheidungsmacht behalten, sollte von einem Kaufvertrag abgesehen werden und das Eigentum am Pferd nicht übertragen werden. Als Alternative zum Kaufvertrag steht der (Dauer-)Leihvertrag zur Verfügung. Bei einem Leihvertrag wird das Pferd an den Vertragspartner nur ausgeliehen. Die Leihe besteht so lange, bis einer der Vertragspartner den Vertrag kündigt. Bei einer Leihe geht das Eigentum am Pferd nicht über. Besuchs- und Informationsrechte können unproblematisch vereinbart werden. Die Entscheidungsgewalt über das Pferd bleibt beim bisherigen Eigentümer

 

Stellvertretung 

Eine Stellvertretung kommt außer bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften bei allen anderen Rechtsgeschäften in Betracht. Stellvertretung bedeutet, dass jemand im Namen für jemand anderen handelt. So ist es denkbar, dass sich der Pferdeeigentümer bei Abschluss eines Kaufvertrags durch eine Dritte Person vertreten lässt. Sämtliche Willenserklärungen die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirken unmittelbar für und gegen den Vertretenen, § 164 Abs.1 BGB. So ist es denkbar, dass ein Eigentümer sein Pferd über einen Verkaufsstall verkauft und sich durch das dortige Personal oder den Betreiber des Verkaufsstalls bei Abschluss des Kaufvertrags vertreten lässt.

Die Stellvertretung ist dem Vertragspartner gegenüber offen zu legen. In der Regel geschieht das durch Vorlage einer Vollmacht, § 167 BGB. Erfolgt keine Offenlegung der Stellvertretung gegenüber dem Vertragspartner, wird der Stellvertreter selbst aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet, § 164 Abs. 2 BGB. Verkauft also ein Stellvertreter für einen Dritten ein Pferd und legt die Stellvertretung nicht offen, wird er gegenüber dem Käufer somit zum Verkäufer und ist zur Übergabe des Pferdes sowie zur Eigentumsverschaffung selbst verpflichtet. 

Erfolgt eine Stellvertretung bei einem einseitigen Rechtsgeschäft (z.B. Kündigung eines Einstellervertrags, Kündigung einer Mitgliedschaft im Verein, etc.) muss bei Vornahme des Rechtsgeschäfts die Vollmachtsurkunde im Original (keine Kopie!) vorgelegt werden, ansonsten kann der andere das Rechtsgeschäft unverzüglich zurückweisen. Eine Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der andere Kenntnis von der Bevollmächtigung hatte, § 174 BGB.

 

Stellvertreter ohne Vertretungsmacht

Ein Stellvertreter ohne Vertretungsmacht handelt im Namen eines Dritten, ohne hierzu eine entsprechende Berechtigung zu haben. Entweder fehlt die Vertretungsmacht gänzlich oder der Stellvertreter überschreitet seine Befugnisse (z.B. er verkauft das Pferd billiger als der Verkäufer ihm das vorgegeben hat, sagt Bedingungen zu, die er nicht zusagen durfte etc.).

Schließt jemand ohne die entsprechende Vertretungsmacht zu haben im Namen eines anderen einen Vertrag ab, hängt die Wirksamkeit des Vertrags für den Vertretenen von dessen Genehmigung ab, § 177 Abs. 1 BGB. Genehmigt der Vertretene den Vertrag, hat diese Genehmigung rückwirkende Kraft, d.h. das Rechtsgeschäft kommt so zustande, als hätte der Stellvertreter bei Abschluss des Vertrags die erforderliche Vertretungsmacht bereits gehabt. 

Lehnt der Vertretene die Genehmigung des Rechtsgeschäfts ab, haftet der Vertreter ohne Vertretungsmacht demjenigen gegenüber, mit dem er einen Vertrag in fremden Namen und für jemand anderen abgeschlossen hat. Der Vertragspartner kann wahlweise Erfüllung des Vertrags oder Schadensersatz vom Stellvertreter ohne Vertretungsmacht verlangen,  § 179 Abs.1 BGB. Die Haftung ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Kenntnis von der fehlenden Vertretungsmacht hatte, § 179 Abs. 3 BGB.

T

Tierarzthaftung
Tieraufseher (= Tierhüter)
Tierhalter

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Tierarzthaftung

Bevor die Haftung des Tierarztes geklärt werden kann, muss festgestellt werden, welcher Vertrag mit dem Tierarzt abgeschlossen ist. Die Behandlung eines kranken Pferdes ist als Dienstleistung zu qualifizieren, der zugrundeliegende Vertrag ist folglich ein Dienstvertrag. Der Tierarzt schuldet die Handlung (=Heilbehandlung) aber nicht den Erfolg (=Genesung, Verbesserung des Gesundheitszustandes). Der Tierarzt hat die Pflicht, seine Dienstleistung mit der erforderlichen Sorgfalt unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der tierärztlichen Heilkunde unter Beachtung der Berufsordnung für Tierärzte sowie des Tierschutzgesetzes zu erbringen. Unterläuft dem Tierarzt ein Behandlungsfehler, haftet er dem Auftraggeber für einen kausal auf dem Fehler beruhenden Schaden. Bei einer grob fehlerhaften Behandlung, tritt sogar eine Beweislastumkehr zu Lasten des Tierarztes ein. Die in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze hinsichtlich der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern sind auf die tierärztliche Behandlung zu übertragen, d.h. der Tierarzt muss dann darlegen und beweisen, dass sein Behandlungsfehler nicht zu dem eingetretenen Schaden geführt hat. Ein grober Behandlungsfehler ist zu bejahen, wenn das Verhalten des Tierarztes einen eindeutigen Verstoß gegen die ärztlichen Behandlungsregeln oder gesicherte tiermedizinische Kenntnisse darstellt und es sich um einen Fehler handelt, der objektiv betrachtet nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Tierarzt nicht unterlaufen darf. 

Wird der Tierarzt dagegen mit einer Ankaufsuntersuchung (AKU) beauftragt, schuldet er nicht nur die Erbringung der Durchführung der AKU, sondern mit der Erstattung des Gutachtens und der Befunde einen konkreten Erfolg. Der Befund bzw. das Gutachten muss fehlerfrei sein. Unterlaufen dem Tierarzt bei dem Gutachten bzw. dem Befund Fehler, haftet er gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 BGB auf Ersatz des Schadens, der dem Vertragspartner dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund eines fehlerhaften Befundes erworben hat. Wichtig ist, dass der Käufer des Pferdes entweder den Tierarzt mit der AKU beauftragt oder im Falle einer Beauftragung durch den Verkäufer als schutzwürdiger Dritter in den Schutzbereich des Vertrags mit dem Tierarzt einbezogen wird. Es ist zu empfehlen, dies im Vertrag zu vermerken. Ansonsten kann nur § 311 Abs. 3 BGB helfen. 

 

Tieraufseher (= Tierhüter)

Tieraufseher ist, wer für denjenigen, der das Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernommen hat, § 834 BGB. Der Tieraufseher haftet für Schäden, die das Tier einem Dritten im Sinne des § 833 BGB (Tötung oder Gesundheitsverletzung) zufügt. Hierbei handelt es sich um eine Haftung für vermutetes Verschulden. Es wird ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verschulden des Tieraufsehers und dem eingetretenen Schaden vermutet. Der Tieraufseher kann sich jedoch exkulpieren, d.h. darlegen und beweisen, dass ihn tatsächlich kein Verschulden trifft.

Der erforderliche Vertrag muss nicht zwingend schriftlich abgeschlossen sein, er kann auch mündlich eingegangen werden.

Als Tieraufseher zu qualifizieren sind regelmäßig Pensionsstallbetreiber, Bereiter und uU auch Reitbeteiligungen. Derjenige, der ein Pferd gegen Entgelt für einen selbständigen Ausritt mietet, ist ebenfalls als Tieraufseher anzusehen.

 

Tierhalter

Tierhalter ist, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über das Pferd hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Pferdes aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko des Verlustes trägt. Auch mehrere Personen gemeinsam können Tierhalter sein.

Den Tierhalter trifft eine sog. Gefährdungshaftung, § 833 BGB, d.h. wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, haftet der Tierhalter hierfür. 

U

Unternehmer

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Unternehmer

Unternehmer ist nach § 14 BGB, wer bei Abschluss des Rechtsgeschäfts (z.B. Kaufvertrag) in Ausübung ihrer/seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Sobald der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher ist, gelten die verschärften Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs nach den §§ 474 ff BGB.

V

Verbraucher

Verbrauchsgüterkauf

Verjährung

Verkäufer - gewerblich

Verkehrssicherungspflichten

Vorkaufsrecht

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Verbraucher

Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft für ihre privaten Zwecke abschließt, d.h. ein Rechtsgeschäft, dass nicht ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.

 

Verbrauchsgüterkauf

Der Verbrauchsgüterkauf ist in den §§ 474 ff. BGB geregelt und bezeichnet einen Kaufvertrag, durch den ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache   kauft. Für das Pferderecht wird der Verbrauchsgüterkauf dann relevant, wenn der Käufer ein Pferd für seine privaten Zwecke von einem Unternehmer (z.B. gewerblicher Händler,  Züchter, etc.) erwirbt. 

Der private Käufer hat durch die Sonderregelungen eine stärkere Rechtsposition, wenn er ein Pferd von einem Unternehmer erwirbt, als wenn er von einer anderen privaten Person ein Pferd kauft. Besonders wichtig ist die in § 477 BGB geregelte Beweislastumkehr zugunsten des Käufers. Wenn sich innerhalb der ersten 6 Monate seit Gefahrübergang ein Mangel zeigt, wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Der Verkäufer muss also darlegen und beweisen, dass die Kaufsache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelfrei war und der Mangel erst nach Gefahrübergang entstanden ist. Diese Beweislast ist eine hohe Hürde für den Verkäufer. Bei gesundheitlichen Mängeln kann man ggf. durch ein Sachverständigengutachten feststellen lassen, seit wann die gesundheitliche Beeinträchtigung besteht. 

Die Sechsmonatsfrist, innerhalb der sich der Mangel zeigen muss, beginnt mit dem Gefahrübergang, d.h. mit dem Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes. Der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags ist nicht relevant.

Von den Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs kann grundsätzlich nicht zu Lasten des Käufers vertraglich abgewichen werden. Eine vertragliche Regelung, die die gesetzlich vorgesehene Beweislastumkehr ausschließt, ist unwirksam. Einzig zulässig ist die Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren auf ein Jahr bei gebrauchten Sachen.

  

Verjährung

Ansprüche, also das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu fordern, unterliegen der Verjährung, § 194 BGB. Verjährung ist der Zeitablauf, der für den Schuldner eines Anspruchs das Recht begründet, die Leistung zu verweigern. Der Schuldner hat mit dem Eintritt der Verjährung ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht, § 214 Abs. 1 BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB drei Jahre, sofern nicht durch eine andere gesetzliche Regelung etwas anderes festgelegt ist. So beträgt z.B. im Kaufrecht die gesetzliche Verjährungsfrist zwei Jahre, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, nur bei Bauwerken, dinglichen Rechten und Rechten, die im Grundbuch eingetragen sind, gelten längere Verjährungsfristen. 

 

Verkäufer - gewerblich

Bei einem gewerblichen Verkäufer handelt es sich um einen Unternehmer. Die Rechtsprechung hat Kriterien entwickelt, wonach sich beurteilt, ob jemand gewerblich Pferde verkauft oder es sich nur um einen privaten Verkäufer handelt.

Gewerblich handelt nach Auffassung des Bundesgerichtshofes, wer planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet. Eine Gewinnerzielungsabsicht und eine Gewinnerzielung an sich sind nicht erforderlich. Deshalb können auch Hobbyzüchter, wenn sie nicht nur ein oder zwei Pferde im Jahr verkaufen, gewerbliche Verkäufer sein. Auf der anderen Seite ist nicht jeder, der in gewerblicher Weise einen sonstigen Pferdebetrieb (Reitschule, Reitlehrer, etc.) betreibt, ein gewerblicher Verkäufer, wenn er einmal ein Pferd verkauft.

Grundsätzlich ist immer eine Einzelfallbetrachtung anzustellen. Die Rechtsprechung beruft sich hierbei gerne auf das Kriterium der Anzahl der verkauften Pferde im Jahr. Zum Teil wird vertreten, dass der Verkauf von drei Pferden pro Jahr bereits eine gewerbliche Tätigkeit darstellt, während ein anderes Gericht eine gewerbliche Tätigkeit beim Verkauf von jeweils vier Pferden in vier Jahren nicht als gewerbliche Tätigkeit eingestuft hat. Nach einer anderen Auffassung ist, obwohl eine Gewinnerzielung nicht erforderlich ist, auf die Höhe der Verkaufserlöse abzustellen und eine gewerbliche Tätigkeit zu bejahen, wenn der Verkäufer mit dem verkauften Pferd einen Erlös von mindestens 30% des Jahresdurchschnittseinkommens erzielt. Beide Kriterien liefern nur einen ersten Anscheinsbeweis für eine gewerbliche Tätigkeit. Der Verkäufer kann diesen Anschein widerlegen.

 

Verkehrssicherungspflicht

Derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, ganz gleich welcher Art, ist verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schädigungen anderer möglichst zu verhindern. Schaffung einer Gefahrenlage klingt spektakulär, ist es aber nicht. Bereits die Eröffnung eines Geschäftslokals, die Errichtung einer (Reitsport-)Anlage, das Fahren eines Fahrzeugs oder die Übernahme einer Tätigkeit, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist, begründet die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schädigungen anderer möglichst zu verhindern.

So schafft ein Reitverein mit der Veranstaltung eines Reitturniers eine typische Gefahrenquelle und muss sicherstellen, dass die gesamte Turnieranlage für Teilnehmer wie Zuschauer in einem sicheren Zustand ist. So müssen z.B. Wege für Reiter und Pferd und Abreiteplätze von den Zuschauern abgegrenzt sein, das Hindernismaterial muss sich in funktionstüchtigem Zustand befinden, der der Leistungsprüfungsordnung entspricht. Zelte (für Zuschauer, für Pferde, etc.) müssen sicher aufgebaut und vor Unwettern gesichert sein.

Verkehrssicherungspflichten gehen sehr weit und sind vielfältig. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, gibt es nicht.

Erst wenn sich die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können, besteht eine Verkehrssicherungspflicht.

 

Vorkaufsrecht

Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht ist in § 463 BGB geregelt. Das Vorkaufsrecht ist die Befugnis, einen Gegenstand durch einen Kauf zu erwerben, wenn der Vorkaufsverpflichtete diesen Gegenstand an einen Dritten verkauft. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kaufvertrag zwischen dem Vorverkaufsberechtigten (Käufer) und dem Vorverkaufsverpflichteten (Verkäufer) mit dem gleichen Inhalt zustande wie der zwischen dem Vorverkaufsverpflichteten und dem Dritten.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung des Berechtigten gegenüber dem Vorverkaufsverpflichteten. Es handelt sich um ein Gestaltungsrecht.

Der Vorverkaufsverpflichtete ist verpflichtet den Berechtigten unverzüglich über den Inhalt des Kaufvertrags mit dem Dritten zu unterrichten. Nach dieser Unterrichtung hat der Vorkaufsberechtigte eine Woche Zeit zur Ausübung des Vorkaufsrechts, § 469 Abs. 2 BGB. Diese Frist kann aber vertraglich verlängert werden.

Der Kaufvertrag mit dem Dritten wird durch die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht berührt. Der Verkäufer ist aus zwei Kaufverträgen (einmal mit dem Vorkaufsberechtigten, einmal mit dem Dritten) verpflichtet. Je nachdem gegenüber welchem von beiden der Verkäufer seine Verkaufsverpflichtung erfüllt, macht er sich gegenüber dem anderen schadensersatzpflichtig aus §§ 275 Abs. 3, 283 BGB. Der Verkäufer muss deshalb Vorsorge dementsprechend tragen, in dem er die Erfüllung des Kaufvertrags mit dem Dritten von der Ausübung des Vorkaufsrechts abhängig macht oder sich einen Rücktritt vom Kaufvertrag vorbehält.

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Zurückbehaltungsrecht

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Zurückbehaltungsrecht

Das Zurückbehaltungsrecht ist in § 273 BGB geregelt und gibt dem Schuldner einer Leistung ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn er gegenüber dem Gläubiger einen fälligen Anspruch aus demselben rechtlichen Verhältnis hat. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht so lange, bis der Gläubiger seine fällige Leistungsverpflichtung erfüllt hat.

Gegenstand des Zurückbehaltungsrechts kann grundsätzlich jede Leistung sein. 

Es muss eine Gegenseitigkeit zwischen den Ansprüchen von Gläubiger und Schuldner bestehen, d.h. der zurückhaltende Schuldner muss zugleich Gläubiger des Gegenanspruchs und der Gläubiger des Anspruchs muss zugleich Schuldner des Gegenanspruchs sein.

Der Gegenanspruch muss fällig sein, d.h. der Schuldner muss die Leistung vom Gläubiger fordern können. Die beiden Ansprüche müssen nicht aus ein und demselben Vertragsverhältnis beruhen. Es genügt, wenn beiden Ansprüchen ein innerlich zusammenhängendes einheitliches Lebensverhältnis zugrunde liegt.